31
bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, weil die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen die Einschätzung des
Antragsgegners rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
besitzt. Der Antragsgegner leitet seine Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG maßgeblich
aus dem Umstand her, dass er Mitglied der "Ülkücü"-Bewegung ("Graue Wölfe") ist.
32
Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b
WaffG hat die Kammer bereits in Bezug auf den (AfD-) "Flügel", die "Identitäre Bewegung Deutschland", die Partei "Der III. Weg"
und den "Aufbruch Leverkusen" grundsätzlich entschieden, dass seit der Novellierung des Waffengesetzes durch das 3.
Waffenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2020 auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im
Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche
Betätigung der Betroffenen braucht es insoweit nicht mehr.
33
Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, und vom 11.08.2022 - 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 -, allesamt juris,
sowie Beschluss vom 17.01.2023 - 20 L 1777/22 -, n.v.
34
So liegt der Fall auch hier. Bei der "Ülkücü"-Bewegung handelt es sich zunächst um eine Vereinigung i. S. d. §5 Abs. 2 Nr. 3
WaffG. Danach umfasst der Begriff der Vereinigung als Oberbegriff u.a. Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes (VereinsG).
35
Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36.
36
Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit
natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer
organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die vorgenannten Begriffsmerkmale
gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Waffengesetzes grundsätzlich weit auszulegen.
entsprechend
der
37
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 -20 K 3080/21 -, juris, Rn. 43 ff. m.w.N.
38
Für das Bestehen insbesondere einer organisierten Gesamtwillensbildung im vorgenannten Sinne spricht vorliegend, dass die
"Ülkücü"-Bewegung sich sowohl in den Dachverbänden "Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in
Deutschland e. V." (ADÜTDF), "Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V." (ATİB) und "Föderation der
Weltordnung in Europa" (ANF) als auch in mehreren hundert lokalen Vereinen organisiert. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke vom 01.02.2022,
39
vgl. BT-Drs. 20/576,
40
führte die Bundesregierung dazu aus, dass die meisten der bundesweit etwa 200 lokalen "Ülkücü"-Vereine sich einem dieser drei
Dachverbände angeschlossen haben. Daneben existierten nur wenige "Ülkücü"-Vereine, die keinem der vorgenannten
Dachverbände angehören. Bei diesen handele es sich "ganz überwiegend um vormals verbandlich organisierte Vereinigungen
oder um teils kurzlebige (informelle) Zusammenschlüsse, wie beispielsweise rockerähnliche Strukturen".
41
Vgl. BT-Drs. 20/893, S. 3.
42
Die ADÜTDF ist dabei der größte "Ülkücü"-Dachverband in Deutschland. Er vertritt die Interessen der extrem nationalistischen
türkischen "Partei der Nationalistischen Bewegung" (MHP), die 1969 gegründet wurde und als Urorganisation der "Ülkücü"Bewegung gilt. Der ADÜTDF gehören in Deutschland rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert
sind.
43
Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 249, sowie ausführlich:
Rechtsextremismus in Deutschland, Die "Ülkücü"-Bewegung, Stand: Dezember 2022, online abrufbar unter:
44
https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogenerextremismus/2022-12-
Türkischer
tuerkischerrechtsextremismusindeutschlanddieuelkuecuebewegung.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2023).
45
Wie aus der oben angeführten Antwort der Bundesregierung ferner hervorgeht, werden die Aktivitäten der ADÜTDF in
Deutschland ausschließlich durch die Führung der MHP bestimmt.
46
Vgl. BT-Drs. 20/893, S. 5.
47
In diesem Zusammenhang erscheint wichtig darauf hinzuweisen, dass anders als in §5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG von § 5 Abs. 2 Nr. 3
WaffG auch solche Vereine erfasst werden, die nach dem Vereinsgesetz als Organisation (noch) nicht verboten sind oder einem
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit einer
vereinsverbundenen Tätigkeit ist nicht ausschließlich und abschließend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beurteilen. Dies hat sich
auch mit der Umstrukturierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht geändert. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner
Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (a.F.) maßgeblich zugrunde gelegt, dass insbesondere der
Normzweck der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
entgegenstehe. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes sei es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen
Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen
hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe
umzugehen. Mit dem Schutzzweck der Norm ist es daher nicht vereinbar, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs.
2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im
Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225 (226); ähnlich mit Urteil vom 28.01.2015 -6 C 1.14 -,
NJW 2015 3594, (3595).
49
Es liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung die Annahme rechtfertigen, dass die "Ülkücü"-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen i. S. d. § 5
Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt.
Bereits die (langjährige) Beobachtung der "Ülkücü"-Bewegung durch die Verfassungsschutzämter indiziert nach ständiger