VG Köln, Beschluss vom 24.07.2023 - 20 L 835/23
Fundstelle
openJur 2023, 7678
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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1.
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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2.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.967,50 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der am 08.05.2023 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 2507/23) hinsichtlich der Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides des Antragsgegners
vom 14.04.2023 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer 6 im angefochtenen Bescheid vom 14.04.2023 enthaltene
Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 685 Euro richtet.
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Die Unzulässigkeit folgt diesbezüglich unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in
den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten - wie sie hier mit der
Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erstellung des Widerrufsbescheides erfolgt ist - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
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Die genannte Voraussetzung liegt nicht vor, da der Antragsteller ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs keinen
derartigen Antrag gestellt hat. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des
Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht
um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte.
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Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.01.2019 - 5 B 2364/18 -, juris, Rn. 3; VGH Ba.-Württ., Beschluss vom 28.02.2011 - 2 S.
107/11 -, juris, Rn. 3.
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Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr.
1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig drohte bei Stellung des Eilantrages eine
Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Allein der Eintritt der Fälligkeit der Forderung und selbst eine
entsprechende Mahnung reichen insoweit nicht aus; konkrete Vollstreckungsmaßnahmen waren weder angekündigt noch
eingeleitet.
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Soweit der Antrag im Übrigen zulässig ist, ist er unbegründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war unter Berücksichtigung des Inhalts des Anhörungsschreibens vom 15.12.2022
sowie der Begründung zu Ziffer 4 des Bescheids vom 14.04.2023 dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf Ziffer 2 und 3 und
nicht auf Ziffer 2 und 4 des angefochtenen Bescheids bezieht. Das Gericht geht insoweit von einem offensichtlichen
Schreibfehler aus. Zudem hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderungsschrift vom 12.05.2023 klargestellt, dass es sich
um einen redaktionellen Fehler gehandelt habe. Aus Gründen der Klarstellung wurde überdies eine korrigierte Fassung der
Entscheidung an den Antragsteller versendet.
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Die so verstandene Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides
begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
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Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die
Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu
ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die
Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar
hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse
an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß
genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich
die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im
Waffenrecht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsaktes
rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 - 20 B 822/18 -, juris, Rn. 6 m.w.N.
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde außerdem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den