-5Entscheidungsgründe Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Entlassungsbescheid vom 11. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2023 (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 – 2 C 24.79 –, BVerwGE 62, 280; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 3 ZB 10.1470 –, juris). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die Entlassungsverfügung ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Bundespolizeibeamtengesetz i.V.m. § 37 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG –. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt insoweit jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 6 CS 21.1910 –, juris Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 10 B 10349/22.OVG –, n.v.). Das dem Dienstherrn damit eingeräumte weite Entlassungsermessen wird durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Vorschrift gilt nicht nur in Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo der Vorbereitungsdienst – wie hier – für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, der Abschluss also allein eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis ermöglicht. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall, namentlich lässt sie die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst zu, wenn die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 –, juris -6-

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