-2für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der am *** 1999 geborene Kläger wurde zum 30. November 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Auf Grundlage des wegen des Anfangsverdachts der Volksverhetzung ergangenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts A*** vom 22. August 2022, Az. 2010 Js 1***/22 wurde das Mobiltelefon des Klägers durch das Polizeipräsidium C*** sichergestellt. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Kläger seit dem 6. April 2018 Mitglied der mindestens 34 Personen umfassenden WhatsAppChatgruppe „B***“ gewesen ist. Am 28. September 2019 hat der Kläger in dieser Gruppe eine Bilddatei (sog. „Sticker“) hochgeladen, auf der eine uniformierte Person zu sehen ist, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein deutlich sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug „Willste Spaß brauchste Gas“. Nach vorheriger Anhörung wurde der Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2023, zugestellt am 19. Januar 2023, unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Versenden des Stickers in der WhatsApp-Chatgruppe „B***“ begründe erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst. Durch das Versenden habe sich der Kläger den Aussagegehalt des Bildes zu eigen gemacht; es stehe daher zu befürchten, dass er sich mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus identifiziere. Die von dem -3-

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