-2für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Widerruf.
Der am *** 1999 geborene Kläger wurde zum 30. November 2020 unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt.
Auf Grundlage des wegen des Anfangsverdachts der Volksverhetzung ergangenen
Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts A*** vom 22. August 2022, Az. 2010
Js 1***/22 wurde das Mobiltelefon des Klägers durch das Polizeipräsidium C***
sichergestellt. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Kläger seit dem
6. April 2018 Mitglied der mindestens 34 Personen umfassenden WhatsAppChatgruppe „B***“ gewesen ist. Am 28. September 2019 hat der Kläger in dieser
Gruppe eine Bilddatei (sog. „Sticker“) hochgeladen, auf der eine uniformierte Person
zu sehen ist, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein deutlich sichtbares
Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug „Willste
Spaß brauchste Gas“.
Nach vorheriger Anhörung wurde der Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid
vom 11. Januar 2023, zugestellt am 19. Januar 2023, unter Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem
Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Zur Begründung führte die Beklagte aus,
das Versenden des Stickers in der WhatsApp-Chatgruppe „B***“ begründe
erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den
Polizeivollzugsdienst.
Durch
das Versenden
habe
sich der Kläger den
Aussagegehalt des Bildes zu eigen gemacht; es stehe daher zu befürchten, dass er
sich mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus identifiziere. Die von dem
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