-8Zeit besonders sensibel reagiert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, juris Rn. 17). Dabei ist es unerheblich, ob der hier maßgebliche Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung ist oder nicht. Der Kläger muss den Aussagegehalt des verwendeten Bildes zunächst so gegen sich gelten lassen, wie er aus Sicht eines objektiven Betrachters zu verstehen ist, nämlich menschenverachtend, gewaltverherrlichend und antisemitisch. Ungeachtet dessen bedarf es zur Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit keiner gesicherten fremdenfeindlichen oder rechtsextremen Gesinnung. Vielmehr genügt es bereits, dass der Beamte durch sein Verhalten Anlass zu der Besorgnis gegeben bzw. den äußeren Anschein erweckt hat, dass er einem solchen Gedankengut nicht verneinend gegenübertritt. Die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung begegnet aber auch dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn man das – insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertiefte – Vorbringen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten zugrunde legt, wonach der Kläger sich keinesfalls mit fremdenfeindlichem oder antisemitischem Gedankengut identifiziere, sondern derartige Sticker als im Rahmen sozialer Medien und Messengerdienste eingesetztes Mittel der Provokation bzw. bewussten Grenzüberschreitung verstehe. Denn auch in diesem Fall mangelt es dem Kläger erkennbar an der erforderlichen charakterlichen Reife und Stabilität für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten. Mit dem Beruf des Polizeivollzugsbeamten und dessen Verpflichtung zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist es unvereinbar, wenn der Beamte den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes oder akzeptables Mittel einer humoristischen Grenzüberschreitung ansieht und sich allein durch die innerhalb einer Chatgruppe herrschende „Gruppendynamik“ dazu verleiten lässt, derartige Inhalte zur Belustigung anderer zu teilen (vgl. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2023 – 2 K 2957/23 –, juris Rn. 31). Weiterhin ist zu sehen, dass der Kläger aufgrund des Hochladens des Stickers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Verdacht stand, die Straftatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch – StGB – und -9-

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