-7Dasselbe gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der hier in Rede
stehenden Verfehlung des Klägers – soweit ersichtlich – um ein singuläres Ereignis
handelt. Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten können Zweifel an der
charakterlichen Eignung des Beamten abgeleitet werden, sofern durch dieses
einmalige Verhalten die charakterlichen Mängel bereits hinreichend deutlich zu
Tage treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 10;
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – 4 S 41/20 –, juris
Rn. 5; VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 34). Der bloße Umstand, dass der Beamte
durch sein sonstiges Verhalten während der Dienstzeit im Übrigen nicht negativ
aufgefallen ist, kann eine hinreichend gewichtige Verfehlung dabei nicht entkräften
(vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2023 – 10 B 10082/23.OVG –, juris Rn. 15;
VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 34).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von dem Kläger hochgeladene Sticker
rekurriert unzweideutig auf die unter der Herrschaft der Nationalsozialisten
begangene Massenvernichtung europäischer Juden durch den Einsatz von Giftgas
und bezeichnet den Holocaust als „Spa��“. Ausgehend von diesem evident
menschenverachtenden
und
den
Holocaust
verharmlosenden
bzw.
verherrlichenden Sinngehalt ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Kläger durch das Hochladen dieses
Stickers in die WhatsApp-Chatgruppe dessen Aussagegehalt zu eigen gemacht und
hierdurch eine für den polizeilichen Vollzugsdienst unzureichende charakterliche
Eignung offengelegt hat. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Polizei in
besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger
angewiesen ist. Letztere müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass
sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei neutral und unvoreingenommen
ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bevölkerung und der Gesetze widmen.
Insbesondere gehört hierzu auch, dass Personen anderer Herkunft, Religion oder
Meinung nicht geringgeschätzt werden. Vor diesem Hintergrund ist gerichtlich nicht
zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe
Anforderungen an die charakterliche Stabilität des Beamten stellt (vgl. Sächsisches
OVG, Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 180/17 –, juris Rn. 13). Da sich
das
Grundgesetz
und
die
freiheitlich-demokratische
Grundordnung
als
Gegenentwurf zu der Willkürherrschaft des NS-Regimes verstehen, ist es
gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf die Verharmlosung oder gar Billigung dieser
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