-6Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 CS 19.481 –, juris Rn. 13 m.w.N.).
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund mangelnder
Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten
Laufbahn nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. August 2021, a.a.O.,
Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 9).
Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Beamten
für
sein
Amt
und
seine
Laufbahn,
insbesondere
an
seiner
Verfassungstreue (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2023 – 10 B
10082/23.OVG –, juris Rn. 6).
Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist als Akt wertender Erkenntnis dem
Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist auf die
Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr seine Einschätzung auf einen
vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff
der Eignung bzw. die der zu treffenden Prognoseentscheidung zugrunde liegenden
allgemeinen Wertmaßstäbe verkannt, sachfremden Erwägungen angestellt oder
Verfahrensvorschriften verletzt hat. Zu einer eigenen Entscheidung im Hinblick auf
die charakterliche Eignung ist das Gericht nicht befugt (vgl. OVG RP, Beschluss
vom 22. März 2023 – 10 B 10082/23.OVG –, juris Rn. 8).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger rechtsfehlerfrei wegen
berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst
entlassen worden. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung weder die ihrer
Ermessensentscheidung zugrunde zu legenden allgemeinen Wertmaßstäbe
verkannt (1.) noch einen unzureichenden Sachverhalt zugrunde gelegt bzw.
maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt (2.).
Zunächst ist es unschädlich, dass der Kläger den in Rede stehenden Sticker vor
seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst versandt hat. Nach ständiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können nicht nur innerdienstliche
Vorgänge, sondern auch das außer- bzw. vordienstliche Verhalten des Beamten
aufgrund der Schwere der Verfehlung Anlass zu der Annahme geben, dass es dem
Beamten an der erforderlichen charakterlichen Eignung mangelt (vgl. OVG RP,
Beschluss vom 22. März 2023 – 10 B 10082/23.OVG –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf,
Urteil vom 25. Juli 2023 – 2 K 2957/23 –, juris Rn. 34).
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