-3Kläger versandte Bilddatei mache sich über die massenhafte Tötung von Menschen in Gaskammern während der Zeit des Nationalsozialismus lustig. Dies sei mit der Stellung eines Polizeibeamten und der damit verbundenen Stellung als Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaates unvereinbar. Zudem stehe der Kläger im Verdacht, sich gemäß § 130 und § 86a Strafgesetzbuch – StGB – strafbar gemacht zu haben. Durch diesen Tatverdacht bestehe ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle. Durch das Versenden des Bildes habe der Kläger gegen seine politische Treuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz – BBG – verstoßen. Diese gebiete es, aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Unter Ziff. V des Bescheides führte die Beklagte ohne weitergehende Begründung aus, der Bitte auf Einsichtnahme in die Personalakte, die der Bevollmächtigte des Klägers in seinem auf das Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2022 ergangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 geäußert habe, werde nicht entsprochen. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung, ohne diesen näher zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2023, zugestellt am 24. März 2023, wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren zurück. Am 24. April 2023 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe im Rahmen der Entlassungsentscheidung das ihr obliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Beklagte habe weder die bisherigen überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, noch die Intensität des Fehlverhaltens in den Blick genommen. Der Kläger sei in seinem bisherigen Werdegang als Polizeimeisteranwärter mit Ausnahme des hier in Rede stehenden Vorfalls in keiner Weise negativ aufgefallen. Auch in seinem außerdienstlichen Verhalten kämen derartige Verhaltensweisen nicht vor; sein Freundeskreis bestehe aus Personen unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen. Bei dem Post handele es sich mithin um ein singuläres Ereignis, das keine Rückschlüsse auf die Gesinnung oder innere Haltung des Klägers zulasse. Es sei unstreitig, dass der in Rede stehende Sticker die -4-

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