jüdischen, sondern auch den nicht jüdischen Ehepartner treffen sollten (BGH RzW 1964, 24).
Es konnte kein Zweifel bestehen, daß derjenige, der selbst verfolgt worden ist, weil er als
Ehegafe einem jüdischen Verfolgten nahestand (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F.),
anspruchsberechogt war. Die Klägerin hat ihren Neuantrag vom 13. Dezember 1965 darauf
gestützt, sie sei "als Ehefrau eines Juden verfolgt worden". Bereits in ihrem ersten
Entschädigungsantrag vom 7. Oktober 1963 hafe sie geschildert, nach der
verfolgungsbedingten Aufgabe des TankstellengeschäMs ihres Ehemannes habe sie selbst in
ihrem SchuhversandgeschäM feststellen müssen, daß die Kunden ihres nichtarischen Namens
wegen die Bestellungen eingestellt häfen. Daraus hat der Berufungsrichter zutreffend den
Schluß gezogen, der Klägerin häfen die Ersatzansprüche aus eigener, gegen sie gerichteter
Verfolgung (Boykof) schon nach altem Recht zugestanden. Die Klägerin selbst hat später
vortragen lassen, ihr Schuhversand sei wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes
sabooert worden, sie habe die Ware deshalb verschleudern müssen. Damit enuällt ein
Neuantragsrecht für Schaden an Eigentum, Vermögen und im beruflichen Fortkommen.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch dargelegt, die Rechtslage sei nicht anders zu
beurteilen, wenn die Klägerin - was aus ihrem bisherigen Vortrag nicht hervorgehe - einen
Berufsschaden dadurch erlifen habe, daß sie schon vorher ihre Mitarbeit in dem
Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes habe aufgeben müssen. Der im Betrieb eines Juden
mitarbeitende Familienangehörige ist bei einer Betriebsschließung aus Verfolgungsgründen
als unmifelbar verfolgt anzusehen; ihm stand daher schon nach altem Recht ein
Entschädigungsanspruch zu (BGH RzW 1964, 24 unter Hinweis auf die zu § 64 Abs. 2 BEG
ergangene Entscheidung BGH RzW 1958, 110 Nr. 27). Auch ein Neuantragsrecht im Hinblick
auf den durch die Auswanderung verursachten Gesundheitsschaden hat der
Berufungsrichter rechtsfehlerfrei verneint; denn nach dem Klagevorbringen, das er ohne
Einschränkung zugrundegelegt hat, steht die Mitursächlichkeit der gegen die Klägerin
gerichteten Verfolgung für die Auswanderung und damit für die Entstehung des
Gesundheitsschadens fest. Auch der Anspruch gemäß §§ 28 ff BEG bestand deshalb schon
nach altem Recht (BGH RZW 1959, 252).
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