Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG verneint, weil die geltend gemachten
Ansprüche nicht erst durch das Schlußgesetz begründet worden seien. Die Klägerin stütze
ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für
Schaden an Eigentum und Vermögen darauf, daß sie ihr SchuhversandgeschäM habe
aufgeben müssen. Nach ihrem eigenen Vortrag häfen die Kunden die Bestellungen bei ihr
eingestellt, weil sie gefürchtet häfen, wegen ihrer GeschäMsverbindung mit einem
Unternehmen, dessen Inhaberin einen jüdischen Namen trug, Unannehmlichkeiten zu
bekommen. Bei einer solchen Sachlage sei schon nach der Rechtslage vor dem InkraMtreten
des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsberechogung der Klägerin gegeben gewesen, denn
die Klägerin sei nicht nur von einer gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung
"mitbetroffen", sondern selbst verfolgt worden. Nicht anders sei die Rechtslage zu
beurteilen, wenn die Klägerin - was aufgrund ihres bisherigen Sachvortrags nicht beurteilt
werden könne - einen entschädigungsfähigen Berufsschaden dadurch erlifen habe, daß sie
ihre Mitarbeit in dem Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes habe aufgeben müssen.
Familienmitglieder, die im Betrieb des Verfolgten mitgearbeitet und durch die Verfolgung des
Betriebsinhabers ihre Existenz verloren häfen, seien als unmifelbar Verfolgte anzusehen.
Auch für den auf die Auswanderung zurückgeführten Gesundheitsschaden habe der Klägerin,
da sie selbst durch naoonalsozialisosche Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, schon nach
altem Recht ein Entschädigungsanspruch zugestanden. II. Diese Ausführungen halten der
rechtlichen Überprüfung stand. Ein Neuantrag gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG ist zulässig,
wenn der Vergleich der Rechtslage vor der Verkündung des BEG-SchlußG mit der Rechtslage
aufgrund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG im konkreten Fall ergibt, daß ein Anspruch
erstmals entstanden ist. Es genügt, wenn der Anspruch vor dem Schlußgesetz aus
Rechtsgründen zweifelhaM war, nach Art. I BEG-SchlußG aber zweifelsfrei besteht.
Tatsächliche Zweifel reichen jedoch nicht aus (BGH RzW 1971, 40). Dabei kommt es, wie der
erkennende Senat inzwischen entschieden hat (RzW 1970, 562), auf den Vergleich der
Rechtslagen unmifelbar vor der Verkündung des Schlußgesetzes und aufgrund des
Schlußgesetzes an. Somit ist ein Neuantrag gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG nicht deshalb
zulässig, weil am 1. April 1958 die Anspruchsberechogung der nicht jüdischen Ehefrau eines
jüdischen Verfolgten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F. im einzelnen zweifelhaM sein konnte. Am
17. September 1965 war in der Rechtsprechung anerkannt, daß die gegen die Juden
gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in Fällen der Mischehe weitgehend nicht nur den
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