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Täter waren Angehörige der rumänischen Wehrmacht oder der rumänischen Polizei. Ob und in
welcher Weise auch deutsche Dienststellen an der Zusammentreibung und Tötung der Juden
Markulestis unmittelbar beteiligt waren, hat der Berufungsrichter nicht geprüft.
Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte
Unrecht (§2 BEG) entschädigt. Deutsches Staatsunrecht liegt nicht vor, wenn durch
Unrechtsmaßnahmen eines souveränen und in seinen Entschließungen freien Staates Juden
geschädigt wurden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW
1965, 353 Nr. 7 und 511 Nr. 15; 1966, 214 Nr. 12; 1967, 72 Nr. 15; 1968, 121 Nr. 13; 1969, 195
Nr. 25; Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 50/67). Nur §43 BEG erweitert die Entschädigungspflicht.
Ein Verfolgter, dem die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von ausländischen
Staaten entzogen worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die ausländische Regierung
dazu von der deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Bei den von Rumänien aus Gründen der
Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt des Beginns der
deutschen Veranlassung.
Diesen Rechtszustand hat das BEG-Schlußgesetz nicht geändert. Der Bundesgerichtshof hat jedoch
in seiner Entscheidung RzW 1968, 121 Nr. 13 aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gefolgert, diese
Angleichungsbestimmung enthalte auch eine Auslegungsregel zu §2 BEG und besage, daß die von
der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen
souveränen Staat als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen
oder wie eine solche zu behandeln sei. Deshalb werden auch die - adäquaten und
verfolgungseigentümlichen - Auswirkungen der Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BEG nach §§15 ff, 28 ff BEG entschädigt. Es gelten die Vermutungen des §15 Abs. 2 und §28
Abs. 2 BEG.
Der Auslegungsregel des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG ist aber nur zu entnehmen, daß die von
der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlagte ausländische Freiheitsentziehung auch
hinsichtlich ihrer Folgen für Leben und Gesundheit als entschädigungsbegründende Maßnahme gilt
(BGH Urteil vom 23. April 1968 - IX ZR 242/66, nicht veröffentlicht). Das ergeben die
Ausführungen des Abgeordneten Hirsch im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für
Wiedergutmachung (BT IV/3423). Danach wurde von einer Neufassung des Begriffs der
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme (§2 BEG) Abstand genommen, weil nach Meinung des
Ausschusses Maßnahmen ausländischer Staaten, auch wenn sie deutscherseits veranlaßt worden
seien, nur hinsichtlich der Lebensschäden und der Gesundheitsschäden über die Vermutung der
§§15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BEG (also bei veranlaßter Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BEG) sowie gemäß der ausdrücklichen Definition des §43 BEG bei Freiheitsentziehung
Entschädigungsansprüche auslösen sollten (S. 3 zu §2 a.a.O.). Zu Art. IV heißt es entsprechend
(unter e) S. 20/21 a.a.O.), im Zusammenhang mit den Erörterungen zu §2 BEG habe der Ausschuß
die Einfügung eines neuen Absatzes (des jetzigen Absatzes 3) für notwendig erachtet. Dadurch
solle in den Fällen einer Schädigung an Leben sowie an Körper und Gesundheit eine Angleichung
ermöglicht werden, "wenn die Entschädigungsorgane bisher trotz der Vermutungen in §15 Abs. 2
und §28 Abs. 2 BEG im Zusammenhang mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG den Anspruch unter
Hinweis auf die Souveränität des die schädigende Maßnahme veranlassenden Staates abgelehnt
haben".
Deshalb ist entgegen der Meinung des Klägers Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG über seine
Bedeutung als Auslegungsregel hinaus nicht unmittelbar in der Weise anzuwenden, daß alles im
Rahmen einer veranlaßten Freiheitsentziehung Geschehene das Gepräge nationalsozialistischer
Gewaltmaßnahmen habe, ohne daß es noch auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer
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5/20/2022