Be
rigen nur nach Lage der Umstände des einzelnen Falles entas gilt auch für etwa begründete Unterhaltsansprüche der
SE
en Ehefrau
eines Verfolgten
des Naziregimes.
len Falle steht fest, daß der Schuldner kein weiteres Einder VdN-Rente besitzt, insbesondere keine sonstige
iußer
| ch zrungsrente
bezieht.
Wie
es
mit
der
eigenen
Arbeits-
und
Betrag
von
ügkeit der Gläubigerin steht, muß dahingestellt bleiben, da
eststellungen von den Instanzgerichten nicht getroffen worden
ei
Schuldner
jatlich
als
ist jedenfalls
‚Unterhaltsansprüche
VdN-Rente
nach
der
zustehende
den
vorstehenden
der
Abwesenheitspflegschaft,
Gläubigerin
Darlegungen
in vollem
Umfange
93.
gsfunktionen
"ihr
ra
des
Instituts
Verlangen
bestellte
Abwesenheitspfleger
aus-
i der Gemeinde Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu
ri che des durch die Abwesenheitspflegschaft betroffenen
ers gegen den Pfleger, die im Zusammenhang mit der von
übten Tätigkeit stehen, können nicht im ordentlichen
; verfolgt werden.
ee
„VG,$ 1911 BGB.
nat. Urteil vom 9. April 1952 — 1 Zz. 56/51 —
ln
a.
AusdenGründen:
erin
ist Eigentümerin
eines
Grundstücks
in Sch.
Nach dem
at sie Sch. verlassen, ohne sich abzumelden.
igerin hat behauptet, sie habe den Verklagten mit der Verdes Grundstücks beauftragt, diesen Auftrag aber Ende 1949
gen und ihrem Onkel Franz Sch. übertragen. Der Verklagte
ne Abrechnung über seine Verwaltungstätigkeit erteilt, dazu
verpflichtet, er sei ferner verpflichtet, dem für sie bestellten
jeitspfleger
St. das
Sparkassenbuch herauszugeben,
das er für “
303
€