Be rigen nur nach Lage der Umstände des einzelnen Falles entas gilt auch für etwa begründete Unterhaltsansprüche der SE en Ehefrau eines Verfolgten des Naziregimes. len Falle steht fest, daß der Schuldner kein weiteres Einder VdN-Rente besitzt, insbesondere keine sonstige iußer | ch zrungsrente bezieht. Wie es mit der eigenen Arbeits- und Betrag von ügkeit der Gläubigerin steht, muß dahingestellt bleiben, da eststellungen von den Instanzgerichten nicht getroffen worden ei Schuldner jatlich als ist jedenfalls ‚Unterhaltsansprüche VdN-Rente nach der zustehende den vorstehenden der Abwesenheitspflegschaft, Gläubigerin Darlegungen in vollem Umfange 93. gsfunktionen "ihr ra des Instituts Verlangen bestellte Abwesenheitspfleger aus- i der Gemeinde Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu ri che des durch die Abwesenheitspflegschaft betroffenen ers gegen den Pfleger, die im Zusammenhang mit der von übten Tätigkeit stehen, können nicht im ordentlichen ; verfolgt werden. ee „VG,$ 1911 BGB. nat. Urteil vom 9. April 1952 — 1 Zz. 56/51 — ln a. AusdenGründen: erin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Sch. Nach dem at sie Sch. verlassen, ohne sich abzumelden. igerin hat behauptet, sie habe den Verklagten mit der Verdes Grundstücks beauftragt, diesen Auftrag aber Ende 1949 gen und ihrem Onkel Franz Sch. übertragen. Der Verklagte ne Abrechnung über seine Verwaltungstätigkeit erteilt, dazu verpflichtet, er sei ferner verpflichtet, dem für sie bestellten jeitspfleger St. das Sparkassenbuch herauszugeben, das er für “ 303 €

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