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maßgeblichen deutschen Recht mangels Vererblichkeit nicht im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung sei
auch dann nicht vererblich, wenn er vor dem Eintritt des Erbfalles bereits
rechtshängig gemacht worden sei. Denn die Rechtshängigkeit stelle kein besonderes Kriterium dar, das eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruchs erfordere. Eine Analogie zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF,
wonach der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung
nicht übertragbar sei und nicht auf die Erben übergehe, es sei denn, dass er
durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sei (§ 847 BGB in der
Fassung vom 1. Januar 1964), komme nicht in Betracht, weil eine nicht mehr
geltende Norm nicht analog angewendet werden könne und sie keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalten habe. Soweit die Rechtsprechung diese
Norm zur Zeit ihrer Geltung entsprechend herangezogen habe, sei dies nur zur
Begründung der Unübertragbarkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung erfolgt, nicht aber zur Begründung der Unvererblichkeit bzw. der Ausnahme davon nach Rechtshängigkeit. Diesbezüglich sei eine Analogie schon vor der Abschaffung dieser Norm nicht anerkannt gewesen. Der Vererblichkeit eines
rechtshängig gemachten Anspruchs auf Geldentschädigung stünden damit
dessen Natur, Zweck und Funktion entgegen.
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Besondere Umstände, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs geboten erscheinen ließen, seien
nicht ersichtlich. Der Präventionsgedanke stehe im Streitfall nicht im Vordergrund, weil es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um keinen Fall der
Zwangskommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts handele. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Berichterstattung ein
baldiges Versterben des Klägers ins Kalkül gezogen und deswegen leichtfertig
dessen Persönlichkeitsrecht der Berichterstattung geopfert habe. Die Dauer des