- 6 - Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Geldentschädigung zustand. Dies ist daher im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen. 10 3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein solcher - unterstellter - Anspruch nicht im Erbwege auf die Klägerin übergangen wäre. 11 a) Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, richtet sich auf der Grundlage des für das Rechtsverhältnis maßgebenden Einzelstatuts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 28 mwN; Staudinger/Dörner, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 135; BeckOK-BGB/Lorenz, Art. 25 EGBGB Rn. 31 [Stand: 1. November 2015]; MünchKomm-BGB/Dutta, 6. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 196) ebenfalls nach deutschem Recht. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht. 12 b) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2014 (VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff. - Berichterstattung über trauernden Entertainer) klargestellt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser vor Rechtshängigkeit des anhängig gemachten Anspruchs stirbt (ebenso Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 530/15, VersR 2017, 301 Rn. 8). Soweit sich die Revision gegen dieses Urteil wendet (so auch BeckOGK/Preuß, § 1922 Rn. 353.1 [Stand: 1. März 2017]; Beuthien, GRUR 2014, 957 ff.; Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 121 f.; Schubert, JZ 2014, 1056 ff.; Staudinger/Kunz, BGB, 2017, § 1922 Rn. 311 ff.; Staudinger/Melestean, Jura 2016, 783, 789 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung, davon abzurücken. Mit ihren

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