- 12 -
ein. Denn mit der Rechtskraft und nicht - wie die Revision meint - mit der Zustellung der Klage, mit der allenfalls eine Aussicht auf Genugtuung entsteht, wird
eine gesicherte Position erlangt. Der Senat hat in dem Urteil vom 29. April 2014
(VI ZR 246/12, aaO, Rn. 18) formuliert, sterbe der Erblasser, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden sei, verliere die mit der Geldentschädigung
bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Daraus kann nicht
abgeleitet werden, Genugtuung werde erst mit der Erfüllung erlangt (aA Spickhoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2.]; Beuthien, GRUR 2014, 957, 958). Stirbt der
Erblasser nach Rechtskraft der Entscheidung, geht der rechtskräftig zuerkannte
Anspruch auf seinen Erben über.
Galke
Oehler
Müller
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2015 - 12 O 341/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2016 - I-16 U 89/15 -