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schädigungsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12,
BGHZ 201, 45 Rn. 17 ff.).
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(2) Der Rechtshängigkeit kann zwar auch eine rechts(ver)stärkende Wirkung zukommen (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 262
Rn. 11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 16). Soweit man § 847
Abs. 1 Satz 2 BGB aF und § 1300 Abs. 2 BGB eine solche Wirkung entnahm,
ist diese aber bereits durch deren Streichung gegenstandslos geworden. Abgesehen davon wurde mit § 847 Abs. 1 Satz 2 aF BGB nicht das Ziel verfolgt, einen grundsätzlich unvererblichen Anspruch ausnahmsweise vererblich auszugestalten. Vielmehr schuf der historische Gesetzgeber diese Norm, weil er es
als etwas Anstößiges ansah, den Erben die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es,
weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hatte, sei es, weil er aus
persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen
wünschte. Nur aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit zur Vermeidung der
sonst zu besorgenden Streitigkeiten hielt es der Gesetzgeber für ratsam, den
Übergang des Anspruchs auf die Erben nicht schon dann zuzulassen, wenn der
Verletzte die Geldentschädigung nur außergerichtlich verlangt hatte, sondern
nur dann, wenn der Anspruch vertragsmäßig anerkannt oder rechtshängig geworden war (Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-853, 1983, 25. Titel, Unerlaubte Handlungen, 1. Kommission, Prot I 2836; siehe auch Motive, Bd. 3, S. 802 = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche
Reich, Bd. II, S. 448; dazu ferner Senatsurteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR
80/94, NJW 1995, 783). Dem Erben sollte mithin nur dann die Anspruchsverfolgung gestattet werden, wenn erstens der Wille des Verletzten hierzu klar erkennbar war und zweitens Streit über die Äußerung dieses Willens ausgeschaltet werden konnte (so der Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines