25 Der im Antrag der Klägerin enthaltene pauschale Hinweis auf bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur F. AG reicht zur abschließenden Konkretisierung der einzelnen anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände des früheren Betriebsvermögens der F. AG nicht aus. Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11). Es genügt nicht, dass der Antrag auf nicht näher bezeichnete andere, die Vermögensgegenstände möglicherweise konkretisierenden Anträge oder Anmeldungen anderer Ansprüche verweist und die Klägerin zumindest einige anteilig zu entschädigende Grundstücke nach Fristablauf im Klageverfahren genau bezeichnet hat. Sonst würde das Erfordernis einer abschließenden fristgemäßen Präzisierung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG unterlaufen. 26 3. Darüber hinaus und unabhängig davon steht der Klägerin der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch auf Feststellung einer (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigung an nicht näher bezeichneten Gegenständen des Betriebsvermögens der F. AG wegen der Beteiligung des Dr. G. an der F. AG in Höhe von nominell 880 000 RM nicht zu, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung zulässt. Eine solche Berechtigung kann nur in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden. Außerdem fehlt hier die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 VermG erforderliche Wiedergutmachung einer Anteilsentziehung. 27 a) Das angegriffene Urteil bejaht eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG wegen der Entziehung der Beteiligung des Dr. G. mit der Begründung, diese Entziehung unterfalle § 1 Abs. 6 VermG. Damit missachtet es den räumlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, obwohl es an anderer Stelle zutreffend davon ausgeht, dass dieser sich auf das Beitrittsgebiet beschränkt und keine Entziehung von Vermögenswerten in Westdeutschland oder West-Berlin erfasst. Eine solche Entziehung liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier vor, weil die entzogene Aktienbeteiligung am damaligen Sitz der F. AG in Westdeutschland oder West-Berlin belegen war. Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24). Beides war hier der Fall. 28 b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen, nicht konkret bezeichneten Vermögens eines Unternehmensträgers wegen der Entziehung von Anteilen an diesem Unternehmensträger jedoch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gestützt werden. 29 Eine Berechtigtenfeststellung setzt voraus, dass alle Voraussetzungen der Restitutionsberechtigung dem Grunde nach vorliegen. Offenbleiben darf lediglich, ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder - wegen eines Restitutionsausschlussgrundes oder der Wahl der Entschädigung - stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung in gesetzlicher Höhe zusteht. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution ist ein die Anteils- oder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf Singularrestitution, der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen Restitutionsausschlussgründen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 - LS 1 und S. 10 f. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG und Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung besteht daher ebenso wie jede andere Restitutionsberechtigung nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte anteilige Restitution des jeweiligen Restitutionsobjekts dem Grunde nach vorliegen. Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nicht in einer vermögensrechtlichen Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsberechtigung oder - alternativ - in einer rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten Entziehung eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet. Darüber hinaus muss das Unternehmen im Entziehungszeitpunkt über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügt oder solche Gegenstände nach der Entziehung mit eigenen Mitteln beschafft haben. Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung kann danach nicht "objektlos", sondern nur für solche Vermögensgegenstände in Höhe der entzogenen oder - bei Entziehungen außerhalb des Beitrittsgebiets - in Höhe der wegen der Entziehung zurückgegebenen oder entschädigten Beteiligung festgestellt werden. Für die Bruchteilsrestitution gilt damit nichts anderes als für die Einzelrestitution im Übrigen. Auch insoweit kann eine Restitutionsberechtigung nur bezüglich eines bestimmten zurückverlangten Objekts festgestellt werden.

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