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das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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§ 1 Abs. 1a NS-VEntschG verlange nicht, die Vermögensgegenstände, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Entschädigung begehrt
werde, innerhalb der dort genannten Frist zu benennen. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift eingeführt, um der Klägerin weitere
Entschädigungen bei gelungenem Nachweis des Verlusts jüdischer Beteiligungen an Unternehmensträgern mit Sitz in
Westdeutschland oder West-Berlin zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Klägerin gezwungen gewesen wäre, innerhalb
der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG das Vermögen der betroffenen Unternehmen im Beitrittsgebiet im Einzelnen zu benennen. Für
diese Sicht spreche auch, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1a NS-VEntschG den Begriff "Vermögenswert" verwende, während er in §
3 Abs. 1 Satz 4 VermG von "Vermögensgegenständen" spreche. Der geschädigte Vermögenswert sei der Anteil am
Unternehmensträger mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin, während Vermögensgegenstand der konkrete Gegenstand des
Betriebsvermögens sei. Anders als in einem früheren Antrag, in dem nur der geschädigte Unternehmensträger bezeichnet worden sei,
habe die Klägerin vorliegend die geschädigte Unternehmensbeteiligung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG benannt. Es
sei Aufgabe der Beklagten, die Entschädigungshöhe hinsichtlich der entzogenen Beteiligung zu berechnen. Das sei ihr nach den von
der Klägerin im Klageverfahren zum Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet gemachten Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen
auch möglich. Das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG fehlerfrei angewendet. Die Vorschriften
verlangten nicht, dass hinsichtlich entzogener Beteiligungen an Unternehmensträgern mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin ein
erfolgreiches Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden sei. Sehe man dies anders, liege diese Voraussetzung jedenfalls vor. Den
Erben des Dr. G. sei für die Begleichung der Judenvermögensabgabe aus dem Erlös des Verkaufs der Anteile Schadensersatz nach
Rückerstattungsrecht gewährt worden. Das müsse genügen, um die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG zu
erfüllen, wenn Aktien verkauft worden seien, um aus dem Verkaufserlös diskriminierende Abgaben zu begleichen. Andernfalls hänge
der Anspruch auf Bruchteilsrestitutionsentschädigung davon ab, welchen Weg der Verfolgte zur Begleichung der diskriminierenden
Abgabe eingeschlagen habe.
Gründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr.
1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Nach den bindenden tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts des Anteils des Dr. G. an der
F. AG im Nominalwert von 880 000 RM nicht zu.
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1. Das Urteil verletzt § 88 VwGO, weil das Verwaltungsgericht eine teilweise Klagerücknahme übergangen hat. Nach § 88 VwGO darf
das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist insoweit
der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt
(stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 NVwZ-RR 2016, 225 Rn. 5).
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Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung ihrer BruchteilsrestitutionsEntschädigungsberechtigung für den Verlust eines Anteils des Dr. G. an der F. AG mit einem Nominalwert von "mindestens" 1 866 300
RM verlangt. Dieses Begehren hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für einen Anteil im Nominalwert von 880 000 RM reduziert. In
der Beschränkung des Antrags liegt eine teilweise Klagerücknahme, die das Verwaltungsgericht übergangen hat und die im
Revisionsverfahren zu einer Teileinstellung führen muss.
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2. Die Klägerin hat den geltend gemachten Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruch für das Vermögen der F. AG im
Beitrittsgebiet wegen des Verlusts des Anteils des Dr. G. an der F. AG nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 des NSVerfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) angemeldet. Nach dieser Vorschrift setzt die wirksame Anmeldung die fristgemäße
Benennung eines bestimmten Vermögenswertes voraus, für den Entschädigung verlangt wird. Werden Ansprüche auf Entschädigung
für Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG, die anteilig entschädigt werden sollen (a). Ordnungsgemäß benannt sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie
innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert wurden (b). Dieses Auslegungsergebnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar (c).
Die Anmeldung der Klägerin genügt den gesetzlichen Voraussetzungen nicht (d).