BVerwG, Urteil vom 18.04.2018 - 8 C 1/17
Fundstelle
openJur 2021, 38216
Rkr:
AmtlSlg:
Tatbestand
1
Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des Dr. G. an der F. AG geltend.
2
Dr. G. gehörte zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen Gründen Verfolgten. Im April 1942 veräußerte er Aktien der F. AG
im Nominalwert von 880 000 RM. Den Erlös verwendete er im Mai 1942 zusammen mit anderen Geldmitteln, um die von ihm verlangte
Judenvermögensabgabe zu begleichen.
3
Mit Beschluss vom 19. April 1955 sprach das Landgericht M. den Erben nach Dr. G. Schadensersatz für die Entziehung des zur
Begleichung der Judenvermögensabgabe geleisteten Geldbetrages zu. Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung
von Anteilen an den Nachfolgeunternehmen der F. AG und auf Rückerstattung von Liquidationsanteilen an der F. AG lehnte das
Gericht mit der Begründung ab, die im April 1942 verkauften Aktien seien andere als die zuvor zur Sicherung der
Judenvermögensabgabe hinterlegten Aktien. Sie hätten sich in einem ungesperrten Depot des Verfolgten befunden und hätten ohne
behördliche Genehmigung veräußert werden können. Auch habe das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Aktien
erworben.
4
Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die Beteiligung
des Dr. G. "an der F. AG und deren Besitz" unter "Beschränkung auf Entschädigung" an und verwies im Übrigen auf "bereits
vorhandene JCC-Anmeldungen zur F.". Den Antrag lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit
Bescheid vom 26. August 2013 ab.
5
Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung die Feststellung ihrer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich eines
Anteils des Dr. G. an der F. AG im Nominalwert von mindestens 1 866 300 RM verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht hat sie ihr Begehren auf die Feststellung einer solchen Berechtigung hinsichtlich eines Anteils im Nominalwert von
880 000 RM beschränkt.
6
Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin wegen der
Beteiligung von Dr. G. an der F. AG in Höhe von 880 000 RM (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne des
Vermögensgesetzes ist. Der Anspruch folge aus § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG. Die
Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. September 2006 fristgerecht Ansprüche auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung für das
frühere Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet angemeldet. Insoweit genüge es, die entzogenen Anteile zu benennen, derentwegen
solche Ansprüche geltend gemacht würden. Ihr stehe wegen des Verlusts der Beteiligung des Dr. G. an der F. AG ein Anspruch auf
Bruchteilsrestitution aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG zu. Die Beteiligung sei Gegenstand einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs.
6 VermG gewesen. Dr. G. habe im April 1942 Aktien der F. AG im Nominalwert von 880 000 RM verkauft. Nach Maßgabe des II.
Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 werde vermutet, dass der Verkauf
verfolgungsbedingt war. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Insoweit schade es nicht, dass eine wiedergutmachungsrechtliche
Rückgabe der Beteiligung nicht erfolgt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG spreche dafür, dass die Vorschrift eine
Rechtsfolgenverweisung darstelle, die der Gesetzgeber auch beabsichtigt habe. Hätte er die Rückgabe der Beteiligung für erforderlich
gehalten, wäre dies Anlass für eine ausdrückliche Klarstellung gewesen. Schließlich habe alliiertes Rückerstattungsrecht eine
Rückgabe von an der Börse veräußerten Aktien wegen des Gutglaubensschutzes beim Erwerb von Inhaberpapieren nur
ausnahmsweise vorgesehen. Habe der Geschädigte im rückerstattungsrechtlichen Verfahren keine Rückgabe und keinen Ersatz für
die verlorene Beteiligung erhalten können, würde ein Rückgabeerfordernis als Voraussetzung für den Bruchteilsrestitutionsanspruch
etwas Unmögliches verlangen. Das widerspräche dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes. Es seien zudem keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Berechnung der Schadensersatzleistung der Wert der Aktienbeteiligung im
Schädigungszeitpunkt, einschließlich der im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke, zugrunde gelegen habe.
7
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, es fehle schon an einem wirksamen Entschädigungsantrag nach § 1
Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Die Klägerin habe die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung begehrt werde, nicht
benannt. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anspruchs auf BruchteilsrestitutionsEntschädigung wegen des Verlusts der Anteile des Dr. G. an der F. AG ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2
VermG. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG sei für Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Westdeutschland oder WestBerlin nicht eröffnet. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ermögliche keine Feststellung der Berechtigung hinsichtlich unbenannter
Vermögensgegenstände eines Unternehmens wegen des Verlusts einer Beteiligung daran. Dem geltend gemachten Anspruch auf
Bruchteilsrestitutionsentschädigung stehe schließlich entgegen, dass die entzogene Beteiligung nicht nach einem anderen, nach dem
8. Mai 1945 ergangenen Gesetz zurückgegeben worden sei. Der von den Rückerstattungsgerichten zuerkannte Schadensersatz sei für
den Verlust des Erlöses aus dem Aktienverkauf, nicht aber für den Verlust der Beteiligung selbst geleistet worden. Es fehle deshalb an
der Identität zwischen dem geschädigten und dem Vermögenswert, für dessen Verlust Wiedergutmachung geleistet worden sei.
8
Die Beklagte beantragt,