BVerwG_8_B_44-10_WBRE410017696
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der Beschwerde gerügten Zitaten der angefochtenen Entscheidungen jedenfalls nicht herleiten.
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b) Auch der nach Meinung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz,
eine inhaltliche Tatsachenfeststellung des Tatrichters dürfe auch durch Verweis auf Ausführungen des Revisionsgerichts zur Methode der Tatsachenfeststellung gleicher Tatsachen geschehen, begründet keine Divergenz, denn das Verwaltungsgericht hat einen solchen
Rechtssatz nicht aufgestellt. Zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, das Verwaltungsgericht habe ohne eigene Beweiswürdigung angenommen, die Erbengemeinschaft S. habe
im Rahmen des Aufschließungsvertrages eine angemessene Gegenleistung erhalten. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine eigene Beweiswürdigung getroffen, wie sich auch aus
der - von der Beschwerde zitierten - Formulierung "nach Einschätzung der erkennenden
Kammer ..." ergibt. Es hat nicht von der eigenen Meinungsbildung, sondern nur von der
Darstellung der Gründe, die für die eigene Überzeugungsbildung wesentlich waren, durch
Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen. Im Anschluss
daran hat es sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts aber ausdrücklich zu eigen gemacht und damit wiederum verdeutlicht, dass dies auch seiner Beweiswürdigung entspricht.
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c) Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen strengeren Maßstab daran angelegt,
inwieweit Willensbildung und Entschließung einer individual- oder kollektivverfolgten Person
beeinträchtigt sein müssten, damit eine "andere Tatsache" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs.
1 REAO vorliege, zielt die Beschwerde - wie der Senat bereits oben zu der denselben Zusammenhang betreffenden Grundsatzrüge ausgeführt hat (vgl. Abschnitt 1.c) - der Sache
nach auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes, für die 2. Alternative genüge die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich sei (vgl. Urteil vom
16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 <168> = Buchholz 428 § 1
VermG Nr. 167).
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3. Zu Recht rügt die Beschwerde aber einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
und gegen die Begründungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO),
wenn sie beanstandet, es habe die von den Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel ausweislich der Urteilsgründe nicht hinreichend in Erwägung gezogen oder gar
nicht berücksichtigt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern
auch in Erwägung zu ziehen. Davon ist zwar grundsätzlich auszugehen; dies setzt aber voraus, dass das wesentliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet wird. Auch
wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, ist es aber gehalten, in angemessener Weise zum Ausdruck
zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen abgesehen
hat. Nimmt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Stellung und enthält es auch keinen Hinweis
darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich
ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. Urteil vom 31. Juli
2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <109> m.w.N.
aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts).
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Die pauschale Aussage des Verwaltungsgerichts, die von den Beigeladenen vorgebrachten
Tatsachen seien weder einzeln noch in einer Gesamtschau geeignet, als Hinweise bzw. Beweisanzeichen eine ungerechtfertigte Entziehung zu belegen, lässt nicht erkennen, inwieweit das Verwaltungsgericht das umfangreiche Vorbringen der Beigeladenen zu der Frage,
ob andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, in Erwägung gezogen hat. Soweit es dabei das von den Beigeladenen mit
Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 vorgelegte Gutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung vom 31. März 2000, dessen Inhalt sich die Beigeladenen ausweislich ihrer Schriftsätze auch als Tatsachenvortrag zu eigen gemacht haben, schon deshalb unberücksichtigt
gelassen hat, weil es nicht unterschrieben war, hat es wesentliches Vorbringen der Beigela-
07.11.2023, 16:29