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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit
dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur antragsgemäßen Feststellung des
Schadens an Betriebsvermögen und des Hausratschadens in C. zu verpflichten;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Er hält § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV für verfassungs- und gesetzwidrig; er meint,
anspruchsberechtigt nach der 7. FeststellungsDV müsse der Verfolgte sein, der die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BEG erfülle. Im übrigen habe die Volkszählung in Rumänien im
Jahre 1930 den Juden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit
geboten, sich zu einem Volkstum zu bekennen. Diese Volkszählung sei "bekenntnisneutral"
gewesen. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Verkehr mit christlichen
Volksdeutschen in C. nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet worden sei, entbehre
der Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe sich für seine Beurteilung nicht allein auf die
Erklärung des Zeugen R. stützen dürfen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verteidigt es durch Rechtsausführungen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 9. Dezember 1970 - BVerwG III
C 159.69 -) muß ein Verfolgter, um Ansprüche nach der 7. FeststellungsDV geltend machen zu
können, gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zu Beginn des Verfolgunszeitraumes - sofern er damals
nicht deutscher Staatsangehöriger war - die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben, und
zwar beurteilt sich diese Volkszugehörigkeit nach der Vorschrift des § 6 BVFG. Die hiergegen von
der Revision mit dem Ziel erhobenen Angriffe, daß bei Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV statt auf § 6 BVFG auf § 4 Abs. 4 BSG in der
Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) abzuheben sei, sind unbegründet.
Der Senat hat in seinem am 10. September 1970 in der Sache BVerwG III C 140.69 (ZLA 1970,
241) ergangenen Urteil dahin erkannt: Die Ermächtigungsnormen des § 359 Abs. 2 LAG, § 11 a
Abs. 2 FG entsprechen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; die in § 5 Abs. 1 Satz 1
der 7. FeststellungsDV getroffene Regelung - soweit sie hier in Rede steht - ist durch die dem
Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung gedeckt und es läßt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der
7. FeststellungsDV noch aus den Ermächtigungsnormen entnehmen, daß der Begriff der deutschen
Volkszugehörigkeit anders als nach § 6 BVFG zu bestimmen ist.
Der Kläger hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung keine rechtlichen Gesichtspunkte
vortragen lassen, die sein Prozeßbevollmächtigter nicht bereits in der zuvor angeführten Sache
BVerwG III C 140.69 geltend gemacht hatte. Auf die Gründe dieses Urteils, die dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers und allen übrigen Beteiligten dieses Verfahrens bekannt sind,
kann daher Bezug genommen werden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner ständigen
Rechtsprechung zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7.
FeststellungsDV abzuweichen. Das vom Kläger in Abschrift überreichte Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - ist im Zusammenhang mit Ansprüchen
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30426134
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