- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Fundstellen:
BVerwGE 37, 38
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Türke Dr. Messerschmidt
Verkündet am 10. Dezember 1970
Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970
durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr.
Messerschmidt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März
1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I.
Der Kläger ist Verfolgter mosaischen Glaubens. Er begehrt Schadensfeststellung wegen Verlustes
von Wirtschaftsgütern (Optikerwerkstatt und Hausrat), die ihm in C. im Juli 1941 entzogen sein
sollen. Das Ausgleichsamt lehnte die Schadensfeststellung ab, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß
der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das
Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils angeführt: Die deutsche
Volkszugehörigkeit beurteile sich ausschließlich nach § 6 BVFG. In einem Vielvölkerstaat, wie es
Rumänien gewesen sei, habe nur der sich zum deutschen Volkstum bekannt, der nach außen hin
verbindlich erklärt habe, den Deutschen Rumäniens zugerechnet werden zu wollen. Eine solche
Erklärung habe der Kläger weder vor einer amtlichen Stelle noch gegenüber einer privaten
Organisation abgegeben noch habe er eine solche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgelegt.
Die Angabe des Klägers, bei der Volkszählung im Jahre 1930 sei nicht nach der deutschen
Volkszugehörigkeit gefragt worden, sei objektiv unrichtig. Der Verkehr mit christlichen
Volksdeutschen stelle kein Bekenntnis dar, weil nicht ersichtlich sei, daß ein solcher an sich
bekenntnisneutraler Umstand in Czernowitz als Bekenntnis gewertet worden sei. Das Gegenteil
ergebe sich aus der Erklärung des Zeugen A. R. der die Familie des Klägers gut gekannt habe.
Allein daraus, daß der Kläger deutsch gesprochen, Schulen mit deutscher Unterrichtssprache
besucht, deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und besessen sowie deutschsprachige
Veranstaltungen besucht habe, könne schon aus Rechtsgründen nicht geschlossen werden, daß der
Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diese Tatsachen seien Bestätigungsmerkmale
im Sinne des § 6 BVFG, die das Bekenntnis nicht ersetzen könnten. Wenn das
Bundesverwaltungsgericht in BVerwG III C 121.67 etwas anderes gemeint haben solle, könne die
Kammer dieser Auffassung nicht folgen.
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4/2/2022