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Bestand des Urteils allerdings nicht in Frage stellen; dies schon deshalb nicht, weil das
Verwaltungsgericht keine nachteiligen Schlüsse aus etwaigen, anläßlich der Volkszählung vom
Kläger unter der Rubrik "neam" in der Haushaltsliste gemachten Angaben gezogen hat. Daher kann
es auch auf sich beruhen, wie in diesem Zusammenhang der Inhalt der vom Kläger vorgelegten
Gutachten, die von B. unter dem 3. Dezember 1969 und von M. unter dem 5. Juni 1970 erstattet
worden sind, zu beurteilen ist.
Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß durch
den Verkehr, den eine dem mosaischen Glauben zugehörige Person jüdischer Abstammung mit
christlichen Volksdeutschen gepflegt hat, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt
werden könne; solcher Verkehr sei ein bekenntnisneutraler Umstand, der auch in Czernowitz nicht
als Bekenntnis gewertet worden sei, weil sich das Gegenteil aus der Aussage des Zeugen R. ergebe.
Soweit das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, daß durch den persönlichen oder
gesellschaftlichen Verkehr eines Juden mit christlichen Volksdeutschen niemals ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum zum Ausdruck gebracht werden könne, kann ihm der Senat aus Rechtsgründen
nicht folgen. Der persönliche oder gesellschaftliche Verkehr, den eine Person mit seinen Mitbürgern
pflegt, ist Ausdruck und Teil seines Gesamtverhaltens und kann deshalb bei Anwendung des § 6
BVFG nicht unberücksichtigt bleiben. Es gibt keinen Rechtssatz und keinen Erfahrungssatz, die es
ausschließen, daß in einem Verkehr eines Bürgers mosaischer Religion mit Volksdeutschen
christlicher Religion ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden kann. Ein solches
Verhalten kann bekenntnisneutral sein, es kann aber auch ein Bekenntnis enthalten. Ob dieses oder
jenes zutrifft, hängt im wesentlichen von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. In einer Stadt wie
C., in der eine starke Gruppe jüdischer Bürger das Geschäfts- und Kulturleben weitgehend
mitbestimmte und die sich selbst in der zionistischen Zeitung zur Artikulierung ihrer politischen
Ziele der deutschen Sprache bedienten (vgl. Gutachten Dr. B.), kann ein enges persönliches oder
gesellschaftliches Verhältnis eines jüdischen Bürgers zu christlichen Volksdeutschen jedenfalls dann
ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen, wenn dieser Verkehr erkennbar demonstrative
Züge enthält. Das ist z.B. der Fall, wenn er wegen seiner Intensität von jüdischen Mitbürgern, die
sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, als eine Zuwendung zum deutschen Volkstum
unter Abwendung vom jüdischen Volkstum aufgefaßt (vgl. BVerwGE 12, 110 [114]) und dies von
für solche Vorgänge aufgeschlossenen Mitbürgern deutscher oder anderer Volkszugehörigkeit oder
von staatlichen Stellen auch so beurteilt wurde.
Das Verwaltungsgericht hätte ferner, wie die Revision zu Recht geltend gemacht hat, allein aus der
Erklärung des Zeugen R. nicht die Folgerung ziehen dürfen, daß der Kläger von den Volksdeutschen
in O. nicht als deutscher Volkszugehöriger anerkannt worden sei. Eine solche Beurteilung kann
nicht auf die Auffassung eines einzelnen Zeugen gestützt werden.
Trotz dieser Rechtsverletzungen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Ausdrückliche
Feststellungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise der Kläger mit deutschen
Volkszugehörigen verkehrt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Deshalb ist es jedoch nicht
fehlerhaft. Der Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils läßt erkennen,
daß das Verwaltungsgericht - wenn auch von einem anderen Rechtsstandpunkt aus möglicherweise zugunsten des Klägers entschieden hätte, wenn er Tatsachen dafür vorgetragen
hätte, daß sein Verkehr mit christlichen Volksdeutschen in C. als Bekenntnis zum deutschen
Volkstum angesehen worden ist. Insoweit bestand für den Kläger eine Darlegungspflicht im Sinne
einer Mitwirkungspflicht, der er vor dem Verwaltungsgericht nicht entsprochen hat. Darüber hinaus
wäre es Sache des Klägers gewesen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entsprechende
Aufklärungsrügen zu erheben. Hieran fehlt es, und der Kläger hat in der Revisionsinstanz auch nicht
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4/2/2022