- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Fundstellen: BVerwGE 37, 38 Beschluß Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Türke Dr. Messerschmidt Verkündet am 10. Dezember 1970 Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 1969 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. I. Der Kläger ist Verfolgter mosaischen Glaubens. Er begehrt Schadensfeststellung wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern (Optikerwerkstatt und Hausrat), die ihm in C. im Juli 1941 entzogen sein sollen. Das Ausgleichsamt lehnte die Schadensfeststellung ab, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils angeführt: Die deutsche Volkszugehörigkeit beurteile sich ausschließlich nach § 6 BVFG. In einem Vielvölkerstaat, wie es Rumänien gewesen sei, habe nur der sich zum deutschen Volkstum bekannt, der nach außen hin verbindlich erklärt habe, den Deutschen Rumäniens zugerechnet werden zu wollen. Eine solche Erklärung habe der Kläger weder vor einer amtlichen Stelle noch gegenüber einer privaten Organisation abgegeben noch habe er eine solche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgelegt. Die Angabe des Klägers, bei der Volkszählung im Jahre 1930 sei nicht nach der deutschen Volkszugehörigkeit gefragt worden, sei objektiv unrichtig. Der Verkehr mit christlichen Volksdeutschen stelle kein Bekenntnis dar, weil nicht ersichtlich sei, daß ein solcher an sich bekenntnisneutraler Umstand in Czernowitz als Bekenntnis gewertet worden sei. Das Gegenteil ergebe sich aus der Erklärung des Zeugen A. R. der die Familie des Klägers gut gekannt habe. Allein daraus, daß der Kläger deutsch gesprochen, Schulen mit deutscher Unterrichtssprache besucht, deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und besessen sowie deutschsprachige Veranstaltungen besucht habe, könne schon aus Rechtsgründen nicht geschlossen werden, daß der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diese Tatsachen seien Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG, die das Bekenntnis nicht ersetzen könnten. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG III C 121.67 etwas anderes gemeint haben solle, könne die Kammer dieser Auffassung nicht folgen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30426134 2 von 6 4/2/2022

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