- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – III C 63.69VG Bremen vom 28.03.1969 – VI LA 190/68 BeckRS 1970, 30426134 BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – III C 63.69VG Bremen vom 28.03.1969 – VI LA 190/68 Normenketten: § 359 Abs. 2 LAG § 11a Abs. 2 FG § 6 BVFG § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV Amtliche Leitsätze: Bei der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gebotenen Anwendung des § 6 BVFG kann allein auf Grund von festgestellten Bestätigungsmerkmalen nicht auf ein durch den Antragsteller abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Das erforderliche Bekenntnis braucht jedoch nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten bekundet werden (ständige Rechtsprechung des III. und VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts). Ein durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachtes Bekenntnis kann sich auch aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers ergeben (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 121.67). Das ist der Fall, wenn er sich selbst als zum deutschen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger beurteilt worden ist (Bestätigung von BVerwG III C 159.69). Deshalb kann auch ein enges persönliches oder gesellschaftliches Verhältnis eines jüdischen Bürgers zu christlichen Volksdeutschen jedenfalls dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen, wenn dieser Verkehr wegen seiner Intensität von jüdischen Mitbürgern, die sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, als eine Zuwendung zum deutschen Volkstum unter Abwendung vom jüdischen Volkstum aufgefaßt und dies von für solche Vorgänge aufgeschlossenen Mitbürgern deutscher oder anderer Volkszugehörigkeit oder von staatlichen Stellen auch so beurteilt wurde. vorgehend: VG Bremen, Entscheidung vom 28.03.1969 - VI LA 190/68 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30426134 1 von 6 4/2/2022

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