22
Hinsichtlich des privaten Interesses des Antragstellers ist von Belang, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im
dritten (letzten) Jahr seines Vorbereitungsdienstes befunden hat und sein Interesse daran, den Vorbereitungsdienst
abzuschließen und die Laufbahnprüfung ablegen zu können, schon im Hinblick auf § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1
BBG solange von besonderem Gewicht ist, wie - was nach dem zuvor Ausgeführten der Fall ist - nicht abschließend
geklärt ist, ob seine Entlassung rechtfertigende Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung für den Polizeivollzugsdienst
begründet sind oder nicht. Zugunsten des Antragstellers ist - auch in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - ferner
zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer zeitnahen Fortsetzung seiner Ausbildung von wesentlicher Bedeutung ist.
Bliebe dem Antragsteller für die Dauer des Widerspruchs- und eines sich möglicherweise anschließenden
Klageverfahrens eine Weiterführung seiner Ausbildung und die Ablegung der Laufbahnprüfung verwehrt, hätte dies
voraussichtlich nicht unbeträchtliche Verluste der bisher erworbenen Kenntnisse und des erlernten Wissens zur Folge,
deren Wiedererlangung nach einem Erfolg in der Hauptsache neben der dann fortzusetzenden Ausbildung eine
zusätzliche Belastung bedeutete, welche sich nachteilig auf den gesamten Ausbildungserfolg und seine berufliche
Perspektive auswirken könnte.
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Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil das von einem Erfolg des
Antrags betroffene öffentliche Interesse nicht in verhältnismäßig vergleichbarer Weise beeinträchtigt ist, wie das private
Interesse des Antragstellers bei einer Ablehnung des Aussetzungsantrags. Insbesondere ist auf dem Hintergrund, dass
über das Verhalten des Antragstellers seit der Anforderung des in Rede stehenden Videos keine Umstände aktenkundig
geworden sind, die auf eine Bestätigung der von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel an seiner charakterlichen
Eignung hindeuten, die Erwartung gerechtfertigt, dass eine weitere Verwendung des Antragstellers keine nachteiligen
Auswirkungen für den inneren Dienst- und Ausbildungsbetrieb und für die Erfüllung der Aufgaben des
Polizeivollzugsdienstes zur Folge haben wird, sondern dass der Antragsteller in der verbleibenden Anwärterzeit ein
pflichtgemäßes, insbesondere ein seiner Treue- und Folgepflicht entsprechendes dienstliches und außerdienstliches
Verhalten zeigen wird. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in den
Polizeivollzugsdienst durch eine weitere Verwendung des Antragstellers beeinträchtigt werden. Denn das der
angegriffenen Entlassung zugrunde liegende Geschehen ist nicht öffentlich bekannt geworden. Zudem ist die Dauer des
Dienstverhältnisses des Antragstellers vorerst auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bestehens oder endgültigen
Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beschränkt (§ 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG). Über eine nach
erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung mögliche Einstellung des Antragstellers als Beamter auf Probe müsste zu
gegebener Zeit gesondert entschieden werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. mit
Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der festgesetzte Betrag entspricht
dem Dreifachen des im Zeitpunkt des Antragseingangs geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrages für die
Laufbahnen des gehobenen Dienstes von 1.530,00 Euro.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des §55a
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches
Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist,
sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als
elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die
Beteiligten
müssen
sich
bei
der
Einlegung
und
der
Begründung
der
Beschwerde
durch
einen