10 Nach diesen Maßstäben kann derzeit weder festgestellt werden, dass die Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021 offensichtlich rechtswidrig ist, noch dass sie sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, darauf gestützt, dass dieser von seinem früheren Kollegen T. das Video "Abfahrt" angefordert und übermittelt erhalten habe und hierdurch angesichts des Inhalts dieses Videos begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst hervorgerufen habe. Sie hat weitere Ermittlungen nicht angestellt, die indessen zur Herstellung einer vollständigen und belastbaren Tatsachengrundlage für die Wertung, dass begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen, geboten sind. Das Ergebnis solcher Ermittlungen, die im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden können, ist nicht absehbar. 11 Ausweislich der Begründung der angegriffenen Entlassungsverfügung leitet die Antragsgegnerin "erhebliche" Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten aus dem von ihm gezeigten "Verhalten, in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 14. September 2020" her. Diese Feststellung ist allerdings nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ersichtlich unzutreffend. Denn es kann mangels entsprechender Ermittlungen nicht festgestellt werden, dass ein Verhalten des Antragstellers, das die Annahme von berechtigten Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung zu tragen geeignet ist, über den angegebenen, nahezu zwei Jahre umfassenden Zeitraum zu Tage getreten ist. Der besagte Zeitraum kennzeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer es nach einer Auswertung des Mobiltelefons des ehemaligen Kommissaranwärters T. zwischen diesem und dem Antragsteller zum Austausch von Nachrichten und Inhalten (u.a. des inkriminierten Videos) mittels ihrer Mobiltelefone gekommen ist. Keine der in diesem Zeitraum ausgetauschten Nachrichten gibt - abgesehen von den am 23. März 2019 zwischen 23:45 Uhr und 23:47 Uhr wechselseitig versandten Nachrichten und Inhalten - Anlass an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu zweifeln. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller anderweitig während des genannten Zeitraums inner- und/oder außerdienstlich ein berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründendes Verhalten gezeigt hat. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht ermittelt und festgestellt, dass der Antragsteller das ihm von Herrn T. zugesandte Video weiter verbreitet oder auch nur auf seinem Mobiltelefon oder anderenorts zum Zwecke einer weiteren Verwendung gespeichert (gehalten) hat. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass der Antragsteller ansonsten während des von ihr bezeichneten Zeitraums im Kreis seiner Kollegen, bei Vorgesetzen oder Ausbildern durch Äußerungen, Gesten oder sonstigen Verhaltensweisen aufgefallen wäre, die den Anschein eines Sympathisierens oder gar einer Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus erweckt haben und die es deshalb als zweifelhaft erscheinen lassen konnten, dass der Antragsteller die Gewähr für ein jederzeitiges und uneingeschränktes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet. 12 Geht man - was die übrigen Ausführungen in der Begründung des angegriffenen Bescheids nahe legen - davon aus, dass die Antragsgegnerin die gehegten Eignungszweifel nicht aus einem in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 14. September 2020 fortwährenden Verhalten des Antragstellers herleitet, sondern aus dem Vorgang des Anforderns, des Empfangens und des Ansehens des "Abfahrt-Videos", erweist es sich derzeit als offen, ob hierauf eine rechtmäßige Entlassung des Antragstellers gestützt werden kann. Denn es spricht Überwiegendes dafür anzunehmen, dass das in diesem Zusammenhang bisher allein bekannte einmalige Verhalten des Antragstellers (noch) keine ausreichend tragfähige Grundlage für die von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bieten kann. 13 Die Kammer tritt abweichend von ihrer im Beschluss vom 29. April 2021 (15 L 513/21, betreffend das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) vertretenen Auffassung der Einschätzung des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 9. August 2021 (1 B 915/21) bei, dass dem "Abfahrt-Video" eine eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft oder einer Verächtlichmachung der Opfer des Holocaust nicht beigemessen werden kann. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, es sei nicht entscheidend, ob dieses Video eine eindeutige Verherrlichung der NS-Zeit beinhalte oder ob es sich als bewusst ambivalent dargestellte Propaganda klassifizieren lasse. Denn die Einordnung des Gehaltes des Videos im letztgenannten Sinne stellt für sich genommen keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Einschätzung dazu dar, ob berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vorliegen oder nicht. Eine solche Einschätzung erfordert vielmehr eine berücksichtigende Einbeziehung der Umstände, unter denen der Antragsteller in den Besitz des Videos gelangt ist, und seines Verhalten, nachdem er Kenntnis von dessen Inhalt erlangt hat. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand steht lediglich fest, dass der Antragsteller seinen Anwärter-Kollegen T. im

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