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Nach dem bisherigen Erkenntnisstand steht lediglich fest, dass der Antragsteller seinen Anwärter-Kollegen T. im
Rahmen des zu diesem bestehenden WhatsApp-Kontakts am 23. März 2019 um Übersendung des Videos "Abfahrt"
gebeten und dieses empfangen hat. Unklar ist, durch welche tatsächlichen Umstände der Antragsteller veranlasst
worden ist, um Übermittlung des Videos zu bitten. Allein der Vorgang "des aktiven Nachfragen[s] und de[m] damit
verbundenen Austausch von Bildern bzw. einem Video mit fremdenfeindlichen Hintergrund und Darstellung
verfassungswidriger Organisationen" dürfte entgegen der im angegriffenen Bescheid (Seite 4) vertretenen Ansicht nicht
als Verstoß des Antragstellers gegen seine Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG einzuordnen sein. Denn der
gegenteiligen Einschätzung der Antragsgegnerin liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der Antragsteller im
Zeitpunkt der Anforderung des Videos Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Dies kann indessen nicht angenommen
werden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. August
2021 (1 B 915/21, Beschlussabdruck S. 10/11, juris Rn. 21) ausgeführt:
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" ... Hierbei kannte der Antragsteller den Inhalt des Videos noch nicht durch eigene Anschauung; ansonsten hätte eine
Anforderung auf der Hand liegend keinen Sinn ergeben. Bekannt war ihm aber, dass das Video einen zumindest
problematischen Inhalt hatte. Dabei mag dahinstehen, ob er diese Kenntnis schon vor seiner Bitte um Übersendung aus
Gesprächen mit Kollegen gewonnen hatte, weil sie ihm jedenfalls durch die Reaktion des Kollegen T. auf diese Bitte
vermittelt worden ist. Dessen Äußerung, dass er "sowas" - schon in diesem Wort liegt eine (nicht ernst gemeinte)
Distanzierung - nicht auf seinem Handy habe, sondern "brav" sei, war deutlich genug. Wer "brav" ist, hält sich als
rechtschaffener Mensch an das ihm gegenüber als moralisch oder gar rechtlich geboten Bezeichnete. Der Kollege T.
konnte daher nur dahin verstanden werden, dass der Besitz des Videos nach von ihm allerdings nicht präzisierten
Vorgaben mindestens bedenklich erscheinen musste."
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Dem ist beizutreten. Hatte der Antragsteller keine Kenntnis von Einzelheiten des Inhalts des betreffenden Videos kann
ihm entgegen den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht unterstellt werden, dass er bewusst ein Video mit
fremdenfeindlichem Hintergrund und Darstellung verfassungswidriger Organisationen angefordert habe.
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Ob die Antragsgegnerin sich innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraumes hält, wenn sie - wie es im
angegriffenen Bescheid anklingt und in der Antragserwiderung deutlicher zum Ausdruck gebracht wird - darauf abhebt,
dass bereits das bewusste Anfordern eines "problematischen Videos" bzw. eines "als verfassungsproblematisch
erkannte[n] Videos" ein pflichtwidriges Verhalten auch dann darstelle, wenn der betreffende Beamte kein Gegner der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, und sie darin einen hinreichenden Anlass erblickt, berechtigte Zweifel
an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu hegen, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Denn die Anforderung des
dem Antragsteller nach seinem genauen Inhalt unbekannten, aber von ihm als problematisch erkannten Videos dürfte
nach summarischer Bewertung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für sich genommen nicht bereits geeignet
sein, den dienstpflichtwidrigen Anschein zu erzeugen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur
mit ihm zu sympathisieren, und dadurch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsteller hervorzurufen.
Vielmehr erscheint es für die Beurteilung der Berechtigung bzw. Begründetheit solcher Zweifel unerlässlich, das
Verhalten des Antragstellers in den Blick zu nehmen, das er nach der Kenntnisnahme vom Inhalt des ihm zugänglich
gemachten Videos gezeigt hat. Denn dieses nachfolgende Verhalten des Antragstellers vermag Aufschluss darüber zu
geben, ob die durch die Anforderung des Videos ausgelösten anfänglichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Antragstellers (die qualitativ in etwa mit einem ergebnisoffenen "Anfangsverdacht" vergleichbar sind) sich als begründet
bzw. berechtigt erweisen oder nicht. Zwar stand (und steht) nach dem besagten Verhalten des Antragstellers die
Möglichkeit im Raum, dass er sich mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut identifiziert oder hierfür Sympathie
aufbringt, solches billigt oder eine mangelnde innere Bereitschaft aufweist, jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung einzutreten. Die Beurteilung, ob ein solcher als möglich im Raum stehender Befund tatsächlich vorliegt
oder nicht und ob - davon abhängig - die Wertung begründeter bzw. berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung
des Antragstellers erfolgen kann oder nicht, erfordert eine breitere tatsächliche Grundlage als die des in Rede
stehenden singulären Vorgangs des Anforderns und der Entgegennahme des besagten Videos. Der wertenden
Beurteilung, ob Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers begründet sind, ist daher auch sein Verhalten
nach dem Empfang des Videos zugrunde zu legen. In dieser Hinsicht hat die Antragsgegnerin bisher keine
tatsächlichen Ermittlungen angestellt oder Feststellungen getroffen.
Selbst wenn man mit dem von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung eingenommenen Standpunkt davon