ner" keine eindeutige Stoßrichtung gegen die Erinnerungsstätte Rabbiner-Rülf-Platz und begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. 15 Auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Gewichtung der unterschiedlichen Funktionen des Rabbiner-Rülf-Platzes in der belebten Saarbrücker Innenstadt und die Relativierung der durch die an dieser Stelle aufgrund der Versammlung ausgehenden Provokation sei nicht nachvollziehbar, vermag die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Verneinung der eindeutigen Stoßrichtung gegen das Gedenken nicht ausschließlich darauf gestützt, dass die Funktion des Platzes und dessen Symbolkraft aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eher in den Hintergrund treten und es von daher fragwürdig sei, ob die Versammlung als Provokation von den Bürgern wahrgenommen werde, zum anderen ist es aber auch nicht von der Hand zu weisen, dass es für die Beurteilung, ob eine erhebliche provokative Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung anzunehmen ist, nicht unerheblich sein dürfte, ob es sich um eine abgelegene Stätte stillen Gedenkens oder um einen belebten Platz in der Innerstadt handelt. 16 Im Übrigen reicht für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebi6 gen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist. Beschränkungen sind allerdings dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn eine Versammlung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschli7 chen Regimes andere Bürger einschüchtert. Hierfür haben sich bei der vom Kläger geplanten Versammlung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben. Von daher hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass allein der der Meinungsäußerung innewohnende religiöse Bezug der Versammlung unter dem Motto "Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer" für die Annahme einer eindeutigen Stoßrichtung der Versammlung gegen das Gedenken am Rabbiner-Rülf-Platz als Erinnerungsort nicht ausreichend ist. 17 Das Verwaltungsgericht hat zwar in Betracht gezogen, dass ausnahmsweise Konstellationen vorkommen können, in denen die spezifische Kombination von Versammlungszeitpunkt, Zuschnitt des Versammlungsthemas und ggf. weiteren Faktoren nichts anderes als den Schluss zulässt, die Versammlung weise - zwar in unterschwelliger, nichts des8 to trotz aber eindeutiger Weise - eine Stoßrichtung gegen das Gedenken auf. Dies lässt sich vorliegend allerdings nicht feststellen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, das dargelegt hat, dass das Anliegen der streitigen Versammlung die Stellungnahme gegen die befürchtete Islamisierung des Saarlandes war und ein Bezug zu den Opfern des Nationalsozialismus sich nicht herstellen lässt und die Tatsache, dass ähnliche Versammlungen zuvor bereits neun Mal an anderen Plätzen im Stadtgebiet abgehalten wurden, darauf schließen lässt, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - in erster Linie wegen der politischen Auseinandersetzung mit linken Gruppen darauf beharrte, diesen Versammlungsort frei wählen zu können, als dass es sich hier um eine gegen das geschützte Gedenken gerichtete Tarnveranstaltung gehandelt hat. - Seite 5 von 7 -

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