10 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer versammlungsbeschränkenden Auflage verneint. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund der Art und Weise der vorgesehenen Versammlungsdurchführung wegen des Umstands, dass die Versammlung der der Saar-NPD nahen Gruppe SageSa mit dem Motto „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“ auf dem Rabbiner-Rülf-Platz, einem Ort des Gedenkens an die während der NS-Zeit ermordeten saarländischen Juden, die die Verlegung des Versammlungsortes von dem RabbinerRülf-Platz in B-Stadt an die Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße gerechtfertigt hätte, ist nicht gegeben. 11 Da der Landesgesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Rabbiner-Rülf-Platz förmlich durch Landesgesetz als Gedenkstätte zu widmen und dadurch unter den Schutz des § 15 Abs. 2 VersammlG zu stellen, ist die Maßnahme der Beklagten auf der Basis des § 15 Abs. 1 VersammlG zu beurteilen. Denn unabhängig davon, ob § 15 Abs. 2 VersammlG nur ein Regelbeispiel zur Erläuterung des Absatz 1 darstellt oder gegenüber Absatz 1 als lex specialis eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage darstellt, 4 hat Absatz 2 jedenfalls keine Sperrwirkung gegenüber Absatz 1 . 12 Der erstinstanzlichen Entscheidung kann die Beklagte nicht mit Gewicht entgegensetzen, das Verwaltungsgericht habe bei der Durchführung der Versammlung eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem der Rabbiner-Rülf-Platz diene, zu Unrecht verneint, weil das Versammlungsthema keinen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht hat, und es außerdem fraglich sei, ob eine Versammlung unter diesem Motto von der Bevölkerung als erhebliche Provokation wahrgenommen worden wäre, weil die Funktion des Platzes als Gedenkstätte aufgrund dessen Lage in der belebten Innenstadt in den Hintergrund trete. 13 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahr5 scheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. § 15 Abs. 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. 14 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Eingriff der Beklagten in die verfassungsrechtlich verbürgte Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Klägers als nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Islam als nicht zum Saarland zugehörig empfunden und diese Auffassung artikuliert wird, führt nicht zu einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen in einer pluralistischen Gesellschaft. Denn ein unmittelbarer thematischer Zusammenhang zwischen dem Versammlungsmotto, das über die bloße Formulierung einer Meinungsäußerung nicht hinausgeht, und den Opfern des Nationalsozialismus ist nicht ersichtlich. Mit dem Islam zusammenhängende Fragen nehmen mittlerweile in der öffentlichen Diskussion einen breiten Raum ein. Auch auf politischer Ebene wird dieses Thema diskutiert. Aus diesem Grund beinhaltet das Versammlungsmotto "Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Vega- - Seite 4 von 7 -

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