eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken, den der Platz als Erinnerungsort für die jüdischen Opfer des Nationalsozialismus in saarländischen Ge- meinden habe erkennen lasse. Eine solche Stoßrichtung gegen das Gedenken des Rabbiner-Rülf-Platzes gehe von dem Versammlungsthema nicht aus. Die Funktion des Rabbiner-Rülf-Platzes als Gedenkstätte trete gegenüber der Funktion als Bestandteil der Fußgängerzone der Innenstadt überwiegend in den Hintergrund. Es erscheine fraglich, ob die Versammlung, die bereits neun Mal auf verschiedenen anderen Plätzen der Landeshauptstadt abgehalten worden sei, an dem Erinnerungsort von der Bevölkerung als erhebliche Provokation empfunden worden wäre. Das Thema der Versammlung lasse jedenfalls einen direkten Bezug zum Gegenstand des Gedenkens nicht erkennen. Allein der der Meinungsäußerung innewohnende religiöse Bezug sei für die Annahme einer eindeutigen Stoßrichtung der Versammlung gegen das Gedenken am Rabbiner-Rülf-Platz als Erinnerungsort nicht ausreichend. Anderes folge auch nicht daraus, dass es sich um eine Versammlung der der Saar-NPD nahe stehenden SageSa handele. Das Beharren des Klägers auf den Rabbiner-Rülf-Platz als Versammlungsort rechtfertige es ebenfalls nicht, anzunehmen, deswegen gingen von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen aus, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigten. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass das von dem Kläger angegebene Versammlungsthema nur vorgeschoben gewesen sei. 5 Gegen das ihr am 20.7.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.7.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 15.9.2016 begründet. II. 6 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - bleibt erfolglos. 7 An der Zulässigkeit des Antrags bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Insbesondere ist die Postulationsfähigkeit der Vertreterin der Beklagten nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO gegeben, denn die Beklagte hat versichert, dass die Behördenmitarbeiterin die Befähigung zum Richteramt besitzt und die General- und Handlungsvoll1 macht dieser Person übersandt . 8 Der Antrag ist aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag der Beklagten begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt der behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor. 9 Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage 2 gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der 3 dafür gegebenen Begründung. - Seite 3 von 7 -

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