6 net. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Unerheblich ist, ob die Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist. Die Meinungsfreiheit ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Beschränkungen der Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, bedürfen einer Rechtfertigung anhand der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt daher, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. In den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen, hat der Gesetzgeber Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an konkrete tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens gelangt der Senat zu der Feststellung, dass sich das Verbot der Verwendung der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus (a)). Hinsichtlich des Verbotes von Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge (b)) und des Slogans „Kindermörder Israel“ (c)) hat die Antragsgegnerin jedoch keine Fehler des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses aufgezeigt. a) Hinsichtlich der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ geht der Senat davon aus, dass eine abschließende Klärung der Strafbarkeit im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht möglich ist (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 50). „From the river to the sea – Palestine will be free“ wurde erstmals in den 1960er Jahre von der Palästinischen Befreiungsorganisation (PLO) verwendet und drückte das Ziel aus, einen palästinensischen Staat vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer, das heißt in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt, zu erschaffen. Im Jahr 2017 hat die Hamas den Slogan in ihr neues Grundsatzprogramm übernommen und beruft sich in ihrer

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