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juris Rn. 45; HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 - 8 B 560/24, juris Rn. 25). Denn die Äußerung ist mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich. Unter anderem kann er als Kritik an
der derzeitigen Kriegsführung durch den Staat Israel aufgefasst werden. Hierfür spricht
zunächst, dass die Versammlung ausdrücklich zu dem Thema „Situation im Nahen Osten“
durchgeführt wird. Zudem ist es aus Sicht des Senats maßgeblich, dass sich die Äußerung
gerade auf den Staat Israel und damit auf einen politischen Akteur bezieht, nicht aber auf
dessen Bürgerinnen und Bürger, das Judentum oder Menschen jüdischen Glaubens. Der
Bezugspunkt „Israel“ erlaubt eine Deutung der Äußerung durch ein verständiges Durchschnittspublikum dergestalt, dass mit dieser nicht zum Hass gegenüber (in Deutschland
lebenden) jüdischen Menschen aufgestachelt, sondern das Vorgehen der israelischen Regierung im Gaza-Krieg – wenn auch überspitzt – kritisiert werden soll. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch „Kindermörder Israel“ als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung verstanden werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass ein Teil der Bevölkerung – fehlerhaft – nicht zwischen „Israel“ und „Israelis“ und „Jüdinnen und Juden“ differenziert. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum nicht in der Lage wäre, diese
gebotene Differenzierung vorzunehmen (VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23,
juris Rn. 47).
Weiter hat der Senat seiner Beurteilung die konkreten Umstände der angemeldeten Kundgebung zugrunde gelegt. So ist von einer vergleichsweise geringen Reichweite der Versammlung auszugehen. Angemeldet wurden ca. 20 Teilnehmer*innen, drei PKW mit Lautsprecheranlage und Mikrofonen, ein Zelt, ein Tisch und diverse Transparente sowie der
Einsatz von vier 4 Ordner*innen. Die Versammlung soll zwar jede Woche, allerdings jeweils
nur für zwei Stunden stattfinden. Zudem ist die Kundgebung in den vergangenen Wochen
bereits wiederholt friedlich und störungsfrei durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin hat
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Veranstalterin oder Versammlungsteilnehmende beabsichtigen würden, in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden
im Rahmen ihrer Kundgebung zu verunglimpfen oder einzuschüchtern. Die pauschale Behauptung, aus dem Vortrag der Antragstellerin ergäben sich konkrete Anhaltspunkte für
eine strafbare Verwendung der streitigen Parolen, wurde jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.
Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass das Verwaltungsgericht eine unzutreffende Würdigung des Art. 65 Abs. 1a BremLV
vorgenommen hätte. Danach ist es Verpflichtung aller staatlichen Organisationen und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen, demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere