8 nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Äußerung würde dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16, juris Rn. 17). Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass aufgrund des zeitlichen Abstands zu dem Angriff der Hamas und der Veränderung des Nahostkonfliktes durch die Gegenoffensive Israels nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die streitgegenständliche Parole aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik an der israelischen Kriegsführung in Gaza, an der israelischen Siedlungspolitik oder/ und als Wunsch nach einer „Befreiung“ hiervon verstanden werden oder – wie schon vor dem 07.10.2023 – als allgemeine politische Forderung. Darauf, ob die von ihr vorgebrachten alternativen Szenarien rational, tatsachenbasiert und nachvollziehbar sind oder der Mehrheitsmeinung entsprechen, kommt es nicht an. Auch ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin – entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin – keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung der Parole gezielt zu Gewalt aufgerufen werden soll. Vor diesem Hintergrund geht auch der Verweis der Antragsgegnerin auf Art. 26 Abs. 1 GG fehl. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich durch den Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 auch die Bedrohungslage für die jüdische Bevölkerung in Deutschland verschärft hat und gerade mehrdeutige Parolen das Sicherheitsempfinden dieser Bevölkerungsgruppe erheblich destabilisieren können, zumal der Satzteil „vom Fluss (Jordan) bis zum (Mittel)meer“ einen palästinensischen Hoheitsanspruch auf das Territorium Israels ausdrückt und damit bei lebensnaher Betrachtung das Existenzrecht Israels in Frage gestellt wird. Äußerungen, mit denen das Existenzrecht Israels in Frage gestellt wird, erfüllen jedoch nicht zwangsläufig einen Straftatbestand (hinsichtlich einer diesbezüglichen Ergänzung des Strafgesetzbuchs vgl. den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze v. 14.11.2023, BT-Drs. 20/9310; Hippeli, NJOZ 2023, 1536). bb) Offen ist jedoch, ob sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund einer Strafbarkeit nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergibt. Da das Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Verwendung der Parole in der Verbotsverfügung zum Verbot der Vereinigung Hamas vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) als ihr Kennzeichen verboten hat (Nummer 3 Satz 2 der Verfügung), ist für die Frage einer

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