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der Wiederbelebung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sowie rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach Art. 65 Abs. 1a BremLV nicht den Charakter einer formellen Ermächtigungsgrundlage aufweise, die zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit berechtige,
ist die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Dies gilt
gleichermaßen für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verfassungsauftrag in
Art. 65 Abs. 1a BremLV, antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, bewirke nicht, dass
der Spielraum möglicher Deutungen einer Meinungskundgabe eingeengt werde.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG
i.V.m. Ziff. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez. Prof. Sperlich
gez. Dr. Koch
gez. Buns