gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr sich damit ab. Das „Entsorgen“, d.h. das Töten, von Menschen war - wie er wusste - verboten, aus seiner Sicht aber gleichwohl notwendig, schließlich handelte es sich seiner damaligen Überzeugung nach um „Feinde des deutschen Volkes“. Die Eingewöhnung im Konzentrationslager Auschwitz wurde ihm zudem dadurch erleichtert, dass die Lebensmittelversorgung der SSAngehörigen dort außergewöhnlich üppig ausfiel. Bereits am ersten Abend kamen Speck, Ölsardinen und „Wodka, Wodka, Wodka“ auf den Tisch, alles Dinge, die der Angeklagten „seit Monaten nicht gesehen hatte“. Diese Dinge stammten aus dem geplünderten Gepäck der Deportierten, was den Angeklagten indes nicht störte, weil diese sie „ja nicht mehr brauchten“. b. Am nächsten Tag wurde dem Angeklagten eine Stelle in der sog. „Häftlingseigentumsverwaltung“ (HEV) des Konzentrationslagers zugewiesen, konkret in einer ihrer Abteilungen, der „Häftlingsgeldverwaltung“ (HGV). Diese hatte ihren Sitz im sog. „Stammlager“ („Auschwitz I“). Dort hatte der Angeklagte verschiedene Aufgaben. aa. Als Angehöriger der HGV hatte er nach Dienstplan den sog. „Rampendienst“ zu versehen. Beim „Rampendienst“, den er uniformiert und mit einer Pistole bewaffnet versah, hatte er in erster Linie die Aufgabe, während der Entladung der in Auschwitz ankommenden Züge das auf der Rampe abgestellte Gepäck zu bewachen und Diebstähle zu verhindern. Aufgrund der großen Zahl von Deportierten, die sämtliche Wertgegenstände, die ihnen nicht bereits zuvor abgenommen worden waren, mit nach Auschwitz brachten, waren Diebstähle sowohl von SS-Angehörigen als auch von zur Zwangsarbeit eingesetzten „Funktionshäftlingen“ dort an der Tagesordnung. Zwar wurden Diebstähle durch SS-Angehörige, obwohl offiziell streng verboten, zumeist nicht verfolgt und bestraft, weil man ihnen einen Teil der „Beute“ stillschweigend zugestand, um die Moral der Truppe aufrechtzuerhalten. Nur wenn die Korruption Überhand zu nehmen drohte und die Lagerleitung ihre Autorität in Frage gestellt sah, wurde eingeschritten. An der Rampe sollte jedoch unbedingt verhindert werden, dass das Gepäck - vor den Augen der Deportierten - geöffnet, durchsucht und geplündert wurde, um deren für den weiteren Ablauf der Selektion und Vergasung unerlässlichen Arglosigkeit nicht zu gefährden und Unruhe zu verhindern. Mit den Worten des Angeklagten ausgedrückt ging es darum, alles zu verhindern, „was Panik auslöst und denen die Augen öffnet, alles sollte so ruhig wie möglich ablaufen.“ Im Hinblick auf dieses Ziel war er - uniformiert und bewaffnet - gleichzeitig auch Teil der Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim ersticken sollte. Zwar oblag die Bewachung der Deportierten primär den Angehörigen der sog. „Wachmannschaften“ („SS-TotenkopfSturmbanne“). Diese waren - wie der Angeklagte wusste - jedoch für die ankommenden Deportierten von den SS-Männern der HGV nicht zu unterscheiden, denn der einzige Unterschied bestand darin, dass die „Wachmannschaften“ nicht mit Pistolen, sondern mit Gewehren bewaffnet waren, ein Detail, dass nur diejenigen richtig zu deuten wussten, die sich in Auschwitz genau auskannten. Durch seine Tätigkeit beim „Rampendienst“ half der Angeklagte wissentlich und willentlich dabei, durch die Bewachung des Gepäcks die Arglosigkeit der Deportierten aufrechtzuerhalten und gleichzeitig durch seine uniformierte und bewaffnete Anwesenheit auf der Rampe etwaige Widerstände oder Fluchtgedanken gar nicht erst aufkommen zu lassen und somit die schnelle und reibungslose Durchführung des eigentlichen Tötungsvorgangs in den Gaskammern zu ermöglichen. bb. Neben dem „Rampendienst“ bestand seine Aufgabe darin, das Geld, das den in Auschwitz internierten Menschen abgenommen worden war, nach Devisensorten zu sortieren, zu verbuchen und zu verwahren. Dies betraf sowohl die Gelder von Gefangenen, die aus politischen oder sonstigen Gründen dorthin gebracht worden waren und das Geld im Falle einer - zumindest theoretisch möglichen - Entlassung zurückerhalten sollten als auch die Gelder, die den zur Vernichtung deportierten Juden abgenommen worden bzw. bei der Durchsuchung ihres Gepäcks im „Kanada-Lager“ gefunden worden waren und, so die Sichtweise des Angeklagten, nunmehr „dem Staat gehörten“. Letztere wurden dem Angeklagten in einer Holzkiste angeliefert, die mit einem Vorhängeschloss gesichert war. Der Angeklagte hatte den Inhalt dieser Kiste zu sortieren, zu verbuchen und in einem Tresor zu verwahren. In unregelmäßigen Abständen wurde das Geld, zusammen mit anderen Wertsachen aus dem Besitz der Deportierten, auf Lastwagen nach Berlin gebracht und dort entweder beim „SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt“ oder direkt bei der Reichsbank abgeliefert. Der Angeklagte begleitete diese Transporte und war bis zu endgültigen Übergabe für das Geld verantwortlich. Das Geld wurde auf ein unter einem Tarnnamen („Max Heiliger“) geführten Konto der SS bei der Reichsbank verbucht. Im Gegenzug dafür erhielt die SS von der Reichsbank Kredite aus sog. „Reinhard-Fonds“, die sie zum Auf- und Ausbau eigener Wirtschaftsbetriebe verwendete. Dem Angeklagten war bewusst, dass er die SS und die von ihr in Auschwitz betriebene Tötungsmaschinerie unterstützte, indem er ihr das von ihm verwaltete Geld zur Verfügung stellte. cc. Binnen weniger Wochen erfuhr der Angeklagte, teils aus Gesprächen mit anderen SS-Angehörigen, überwiegend aus eigener Wahrnehmung, immer mehr Einzelheiten über die Abläufe und den Umfang der massenhaften Tötung von Menschen. Er versah eine nicht näher aufklärbare Zahl von Rampendiensten, sah die Berge von Gepäck, die auf der Rampe lagen und zählte Geld in allen möglichen Währungen. Er beteiligte sich an der Suche nach Flüchtigen, hörte die Menschen in der Gaskammer schreien, sah tagsüber den Rauch aus den Schornsteinen der Krematorien aufsteigen und nachts die Flammen aus den Verbrennungsgruben schlagen. Er beobachtete, wie ein SS-Wachmann ein an der Rampe zurückgelassenes Baby an den Füßen packte und an einem LKW totschlug. Obwohl er weiterhin der Überzeugung war, dass die „Entsorgung“ nicht arbeitsfähiger Juden notwendig war („Das Töten hielt ich grundsätzlich für o.k.!“), wandte er sich wegen der aus seiner Sicht überflüssigen Brutalität der Tötung des Babys an seinen Vorgesetzten. Dieser äußerte Verständnis, wies ihn aber gleichzeitig nachdrücklich darauf hin, dass er - der Angeklagte - als SS-Angehöriger seine Pflicht zu tun habe. Dabei ließ es der Angeklagte bewenden. Obwohl in ihm der Gedanke aufkam, „im falschen Boot zu sitzen“, fügte er sich, wie er es ausdrückte, „in die Bequemlichkeit des Gehorsams“, weil er wusste, dass die einzige Möglichkeit, Auschwitz zu verlassen, für ihn darin bestand, sich zu den kämpfenden SS-Einheiten („Feldeinheiten“) an die Front versetzen zu lassen. Weil er als „kriegsverwendungsfähig“ („k.v.“) und „abkömmlich“ galt, wäre ihm dies auch ohne weiteres insbesondere ohne dienstliche Nachteile befürchten zu müssen - möglich gewesen. Für ihn war dies indes keine ernsthafte Option © 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 4 / 15

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