gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr
fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des
anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis
zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die
Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Danach gilt hier folgendes: Zwar war der Angeklagte mit der
Herbeiführung des Taterfolges, d.h. der Tötung, einverstanden. Dies allein macht ihn indes nicht zum Mittäter. Ein eigenes
Interesse am Taterfolg hatte er nicht. Seine Bezüge als SS-Mann war weder von der Zahl der Ermordeten noch dem Wert ihres
Besitzes abhängig, er wurde nicht anteilsmäßig an der „Beute“ beteiligt und hatte persönlich durch ihren Tod auch sonst keine
Vorteile. Ihm kam es - jedenfalls während der „Ungarn-Aktion“, als er bereits seit langem das Gefühl hatte, „im falschen Boot zu
sitzen“ - auch nicht darauf an, im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie an der „Endlösung“ mitzuwirken, sondern darauf,
einen Fronteinsatz zu vermeiden. Hierzu hätte indes - um den Beschäftigungsbedarf in der HGV aufrechtzuerhalten - die
Deportation und anschließende Internierung ausgereicht, der Tötung bedurfte es nicht. Der Angeklagte hatte auch keine
Tatherrschaft, weil er auf die bei den Selektionen getroffenen Entscheidungen und den Ablauf der eigentlichen Tötungsvorgänge in
den Gaskammern überhaupt keinen Einfluss nehmen konnte. Er hatte auch nicht die Vorstellung, die Absicht oder den Wunsch dies
zu tun, sondern legte vielmehr Wert darauf, „unmittelbar mit diesen Morden nichts zu tun zu haben“. Somit war sein gesamtes
Verhalten von einer - seinem Selbstverständnis als SS-Unteroffizier entsprechenden - Unterordnung unter den Willen seiner
Vorgesetzten einschließlich des „Führers“ Adolf Hitler geprägt. Schließlich waren seine Tatbeiträge auch von untergeordneter
Bedeutung.
3. Die „Ungarn-Aktion“ stellt - jedenfalls für den Angeklagten - eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne dar. Dabei kann offen
bleiben, ob der gesamte Betrieb eines Konzentrations- bzw. Vernichtungslagers oder jedenfalls die zeitlich klar eingrenzbare
„Ungarn-Aktion“ generell als eine Tat anzusehen ist (so für die „Ungarn-Aktion“
BGH, 22.03.1967, 2 StR 279/66, zitiert nach juris) oder ob es sich um eine ganze Serie von Tötungsdelikten handelt, die zwar
einheitlich angeordnet und geplant, aber zu unterschiedlichen Zeiten von verschiedenen Tätern an räumlich voneinander
abgrenzbaren Orten - den Gaskammern des Konzentrationslagers Birkenau - begangen wurde. Es kommt nämlich nicht darauf an,
ob die Täter die (Haupt-)Taten tatmehrheitlich begangen haben. Vielmehr ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder
tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Gehilfe für alle oder
einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche
Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung,
erbringt der Gehilfe aber während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig
gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in
seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden ( BGH,
19.11.2014, 4 StR 284/14; BGH, 07.12.2010,
3 StR 434/10; zitiert nach juris). Letzteres ist hier der Fall. Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten in Auschwitz war dadurch
geprägt, dass sie eine Vielzahl von Morden förderte, ohne dabei auf die Förderung bestimmter einzelner Taten gerichtet zu sein.
Dies gilt insbesondere für das Verwalten und Abliefern des Geldes. Dass die „Rampendienste“, die er während der „Ungarn-Aktion“
versah, einen gewissen Bezug zu den sich unmittelbar anschließenden Vergasungen hatten, führt zu keinem anderen Ergebnis,
weil eine Aufspaltung in Einzeltaten allein deswegen willkürlich und gekünstelt erschiene und auch dem Verständnis des
Angeklagten, der die „Ungarn-Aktion“ als einheitliches Geschehen betrachtete, nicht gerecht würde.
V.
1. Die Strafe war dem Strafrahmen des § 211 StGB in der derzeit geltenden Fassung zu entnehmen, die gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2 ,
49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB zu mildern war, wodurch sich ein Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe
eröffnete. Die vorgenannten Vorschriften sind „milder“ im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB, weil die §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 2, 14 Abs. 2
StGB in der bei Begehung der Tat geltenden Fassung keine Freiheitsstrafe (damals als „Gefängnisstrafe“ bezeichnet), sondern eine
„Zuchthausstrafe“ von drei bis fünfzehn Jahren vorsahen.
2. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB hat die Kammer geprüft, im Ergebnis jedoch verneint. Seine Angaben
im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main haben nicht zu Anklagen oder gar Verurteilungen geführt, vielmehr
wurde das Verfahren am 06.03.1985 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Angaben, die der Angeklagte zwischen der
Einstellung dieses Verfahrens und der Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Hannover Ende November 2013
gemacht hat, können schon deshalb keine „Aufklärungshilfe“ im Sinne des § 46b StGB darstellen, weil der Angeklagte während
dieser Zeit nicht Beschuldigter war. Eine solche „Aufklärungshilfe“ setzt - sowohl in der bis zum 31.07.2013 als auch in der derzeit
geltenden Fassung - voraus, dass der aufklärende „Täter“ zum Zeitpunkt seiner Offenbarung Beschuldigter ist, d.h. dass gegen ihn
ein Ermittlungsverfahren geführt wird (Fischer, StGB, 62. Auflage, § 46b, Rn. 23 m.w.N.). Überdies führten seine Angaben in den
Strafverfahren gegen W. und K. auch zu keinem Aufklärungserfolg. Zwar hat der Angeklagte Angaben zu den Vorgängen in
Auschwitz und seinen eigenen sowie im Falle K. auch zu dessen Tätigkeiten dort gemacht. Einen wesentlichen Beitrag zur
Überführung von W. oder K. hat er gleichwohl nicht geleistet, weil er zu den ihnen vorgeworfenen Taten gerade keine Angaben
machen konnte. Der Schluss, den das Schwurgericht in Wuppertal aus seinen Angaben zog, nämlich dass W. allenfalls wenige
Tage in der HGV tätig war, war für dessen Verurteilung nicht wesentlich. Ausschlaggebend waren letztlich die Angaben anderer
Zeugen (s.o. II. 7.). Das bloße Bemühen um eine Aufklärung, reicht indes nicht aus (Fischer a.a.O. Rn. 14a), zumal die
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