gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr als Buchhalter, später als Personalchef, in einer Glasfabrik. Erstmals im Jahre 1978 führte die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und weitere 61 ehemalige SS-Angehörige, die in Auschwitz eingesetzt gewesen waren. Am 05.01.1978 wurde der Angeklagte hierzu als Beschuldigter vernommen, wobei ihm der damals zuständige Oberstaatsanwalt erklärte, er - der Angeklagte - müsse sich keine Sorgen machen, denn eigentlich wolle man ihn nicht verfolgen, sondern als „Zeugen der Anklage“ gewinnen, der Angaben gegen das von anderen Beschuldigten vorgebrachte Argument eines angebliches „Befehlsnotstandes“ machen solle. Dementsprechend ging der Angeklagte nicht davon aus, selbst angeklagt zu werden, und behielt insoweit zunächst auch Recht. Am 06.03.1985 wurde das u.a. gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ob und ggfs. wann der Angeklagte von der Einstellung erfuhr, konnte nicht festgestellt werden. Er interessierte sich nicht für den Verfahrensausgang, weil er sich durch das Verfahren nicht belastet fühlte, und erkundigte sich diesbezüglich auch weder persönlich noch über seinen Verteidiger. In der Folgezeit sagte der Angeklagte in anderen Strafverfahren gegen ehemalige SS-Angehörige, die im Konzentrationslager Auschwitz eingesetzt worden waren, als Zeuge aus. Dies bestärkte ihn in der Annahme, im strafrechtlichen Sinne unschuldig zu sein und selbst keine Verfolgung befürchten zu müssen. Im Prozess gegen den ehemaligen SS-Unterscharführer G. W. vor dem Landgericht Wuppertal, durchgeführt zwischen dem 28.10.1986 und dem 28.01.1988, wurden W. fünf Erschießungen von in Auschwitz internierten Menschen vorgeworfen. Der Angeklagte erklärte, er könne sich an W. nicht erinnern. Entsprechend äußerten sich auch vier weitere ehemalige SS-Männer, die ebenfalls als Zeugen vernommen wurden. Hieraus zog das Schwurgericht seinerzeit den - für die Verurteilung letztlich bedeutungslosen - Schluss, dass W. „keinesfalls länger als einige - wenige - Tage in der HGV seinen Dienst verrichtete.“ Die Feststellungen, die zur Verurteilung W. wegen Mordes in fünf Fällen führten, beruhten nicht auf den Angaben des hiesigen Angeklagten, sondern „auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen insbesondere der Zeugen F., L., v. R., S. und T..“ Im September 1991 wurde der Angeklagte als Zeuge im Strafverfahren gegen den ehemaligen SS-Unterscharführer H. K. vor dem Landgericht Duisburg vernommen. K. wurden ebenfalls fünf einzelne Tötungshandlungen vorgeworfen, u.a. durch Erschießen und Erschlagen. Der Angeklagte erklärte, er habe K. im Konzentrationslager Auschwitz kennengelernt und beschrieb ihn als „lockeren, leichtlebigen Typ“, der eigentlich selbst „ein Opfer von Auschwitz“ gewesen sei. Er machte Angaben zu seinen und K.s Aufgaben und den Verhältnissen in Auschwitz. Zu den konkreten Anklagevorwürfen machte er hingegen keine Angaben und erklärte, davon wisse er nichts. Das Verfahren wurde später eingestellt, weil K. dauerhaft verhandlungsunfähig war. Im Jahre 2005 gab der Angeklagte dem Nachrichtenmagazin „SPIEGEL“ ein Interview und machte Angaben über seine Zeit und seine Tätigkeit im Konzentrationslager Auschwitz. Dies veranlasste die „Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen“, bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Angeklagten anzuregen, was diese jedoch ablehnte. Nachdem das Landgericht München II am 12.05.2011 J. D. wegen seiner Tätigkeit als Wachmann im Vernichtungslager Sobibor zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte, wiederholte die „Zentralstelle“ ihre Anregung unter Hinweis auf eine nunmehr vermeintliche geänderte Rechtsprechung. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main lehnte eine Wiederaufnahme erneut ab. Von alledem hatte der Angeklagte keine Kenntnis. Ende November 2013 nahm schließlich die Staatsanwaltschaft Hannover die Ermittlungen gegen den Angeklagten auf, die im weiteren Verlauf zum hiesigen Strafverfahren gegen ihn führten. Hiervon erfuhr der Angeklagte durch Schreiben des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 19.12.2013, in dem er für den 17.01.2014 zur Vernehmung als Beschuldigter geladen wurde. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I.) beruhen auf seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Dass er bislang unbestraft ist, folgt aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.01.2015, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Feststellungen zur Sache (oben II.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Sämtliche im Folgenden erwähnten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf diese Abbildungen verwiesen. Soweit die Feststellungen auf den Ausführungen von Sachverständigen beruhen, hat sich die Kammer diesen nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Dazu im Einzelnen: 1. Die Feststellungen zum Aufbau der SS und der Konzentrationslager (II. 1.) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H., Historiker und Leiter der KZ-Gedenkstätte Mittelbau Dora, der diese Vorgänge unter Bezugnahme auf das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28.01.1988 (Strafverfahren gegen G. W.) erläutert hat. 2. Dass sich der Angeklagte freiwillig zur SS meldete (II. 2.), weil er als „Zahlmeister“ Teil dieser „zackigen Truppe“ sein wollte, folgt aus seinen Angaben. Der Angeklagte erklärte, er habe angesichts der anfänglichen militärischen Erfolge geradezu Sorge gehabt, möglicherweise „zu spät zu kommen“ und nicht mehr am Ruhm des Sieges teilhaben zu können. Seinen Einsatz in Ellwangen und Dachau hat der Angeklagte wie festgestellt geschildert. © 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 7 / 15

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