gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr was geschehen war. Auch diese Reaktionen sprechen dafür, dass die Deportierten keineswegs damit rechneten, sie oder ihre Angehörigen würden getötet werden. e. Die Feststellungen zur Dauer der „Ungarn-Aktion“ und zur Zahl der in deren Verlauf in den Gaskammern von Birkenau („Auschwitz II“) getöteten Menschen (II. 6. e.) beruhen auf den Angaben der Sachverständigen Dr. H.. Dieser hat ausgeführt, anhand unterschiedlicher Quellen lasse sich die Gesamtzahl der nach Birkenau deportierten ungarischen Juden mit mindestens 430.000 angegeben. Erhalten geblieben seien u.a. Telegramme, in denen der damalige „Reichsbevollmächtigte für Ungarn“ E. V. das Auswärtige Amt in Berlin über die „Fortschritte“ der Deportationen informierte, ferner eine unter Historikern als „Kassa-Liste“ bezeichnete, heimlich von Bahnbeamten geführte Aufstellung über die Zahl der Transporte und der darin verschleppten Menschen und der sog. „Glaser-Bericht“, in dem die Zahl der bei den Selektionen auf der „Rampe“ als arbeitsfähig eingestuften Personen festgehalten sei. Danach seien etwa 20% der Deportierten ins Lager aufgenommen, die übrigen 80% direkt nach ihrer Ankunft getötet worden. Für den der Anklage zugrunde liegenden Zeitraum sei unter Berücksichtigung gewisser Abweichungen in den Angaben von mindestens 320.000 direkt nach ihrer Ankunft vergasten Menschen auszugehen. Dass der Angeklagte die Umstände kannte, unter denen die Menschen starben, folgt aus seiner Einlassung. Dies betrifft sowohl ihre Arglosigkeit („Die Menschen, die da ankamen, waren vollkommenen ahnungslos!“) als auch deren bewusste Ausnutzung zur Tötung („alles verhindern was [...] denen die Augen öffnet“). Bei Beginn der Ungarn-Aktion hatte der Angeklagte bereits mehr als eineinhalb Jahre in Auschwitz Dienst getan und bei seinen Rampendiensten mehrfach Selektionen beobachtet. Zudem war er mit den Vorgängen in Auschwitz auch durch Gespräche mit anderen SS-Männern bestens vertraut. Dass die Menschen, nachdem sie angeblich zum Duschen - in die Gaskammern geschickt worden waren, dort einen langen und qualvollen Todeskampf erlitten, war ihm aufgrund der Beobachtung einer Vergasung und den lang anhaltenden Schreien der Opfer bekannt. Der Angeklagte war mit der massenhaften Tötung einverstanden („Das Töten hielt ich grundsätzlich für o.k.!“) und wusste, dass er diese fortlaufend unterstützte. Hierzu erklärte er: „Auch wenn ich unmittelbar mit diesen Morden nichts zu tun hatte, habe ich durch meine Tätigkeit dazu beigetragen, dass das Lager Auschwitz funktionierte. Dies ist mir heute bewusst.“ Dass der Angeklagte dies bei Begehung der Tat verkannt hätte, schließt die Kammer aus. Zwar berief sich der Angeklagte auf eine „ihm heute unerklärliche Verdrängung“ und begründete diese mit der „Gewohnheit, Tatsachen so zu akzeptieren, wie sie auftraten“ und der „Bequemlichkeit des Gehorsams“. Dies bedeutet indes letztlich nichts anderes, als dass er sich um seiner eigenen Bequemlichkeit und - mit Blick auf einen möglichen Fronteinsatz - Sicherheit willen damit abfand, sich - wie er es selbst bezeichnete - „mitschuldig“ zu machen. f. Dass der Angeklagte nach dem Abschluss der „Ungarn-Aktion“ zu einem Truppenübungsplatz und anschließend an die Front versetzt wurde (II. 6. f.), folgt aus seiner Einlassung, deren Richtigkeit durch die in der Hauptverhandlung verlesene Veränderungsmitteilung vom XX 1944 bestätigt wird. Vorausgegangen war ein Versetzungsgesuch vom XX 1944. Dies folgt aus einem verschrifteten Funkspruch vom XX 1944 (Sonderheft II, Bl. 198), den der Sachverständige Dr. B. erläuterte. Darin heißt es: „Insgesamt erfolgt ein kv. Austausch durch den Lagerkomm.KL.Au. von 500 Unterf. und Männern. Setzen Sie sich mit dem Lagerkomm.KL.AU.I. in Verbindung und stellen sie Unterscharf. O. G., geb. 1921 als kv.Mann mit zur Verfügung. Sie erhalten von dort einen entsprechenden Ersatzmann. Der dortige Versetzungsantrag vom XX 1944 wird von hier nicht weitergeleitet.“ Der Angeklagte will darüber hinaus noch zwei weitere Versetzungsgesuche gestellt haben, eines davon bereits kurz nach seiner Ankunft in Auschwitz. Für die Richtigkeit dieser Behauptung haben sich indes keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, vielmehr bestehen hieran, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, durchgreifende Zweifel. Für die Kammer ist bereits nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz seiner „Angst vor der Front“ einerseits zum Stellen von Versetzungsgesuchen durchgerungen und dadurch den Unmut seiner Vorgesetzten auf sich gezogen, diese dann aber andererseits nicht mit dem nötigen „Nachdruck“ verfolgt haben will. Der Angeklagte galt, wie der Sachverständige Dr. B. unter Bezugnahme auf die in Augenschein genommene Liste der Angehörigen der SS-Standortverwaltung Auschwitz (Sonderheft II S. 218) erläuterte, als kriegsverwendungsfähig („k.v.“) und abkömmlich. Unter diesen Umständen, so der Sachverständige Dr. H., hätte ein Versetzungsgesuch - wenn es denn tatsächlich gestellt worden wäre - mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zeitnahe Versetzung zur Folge gehabt. Dienstliche Nachteile hätte der Angeklagte hierdurch nicht zu befürchten gehabt, allenfalls hätte er - wie von ihm geschildert - den persönlichen Unmut seiner Vorgesetzten auf sich gezogen. Von einem „Befehlsnotstand“ - auf den sich der Angeklagte nicht berufen hat - könne auch aus sachverständiger Sicht keine Rede sein. Die SS-Führung habe bereits seit 1941 wiederholt bei der Inspektion der Konzentrationslager nach kriegsverwendungsfähigen Männern („k.v.-Männern“) gefragt, um die Verluste in den „Feldeinheiten“ auszugleichen. Im weiteren Verlauf des Kriegs seien immer mehr ehemalige Frontsoldaten, die aufgrund von Verwundungen nicht mehr „k.v.“ waren, im Tausch gegen „k.v.-Männer“ in Konzentrationslagern eingesetzt worden. Freiwilligenmeldungen zu den Feldeinheiten habe es in Auschwitz jedoch erst gegeben, als klar gewesen sei, dass es aufgrund des Abschlusses der „UngarnAktion“ und der prekären militärischen Lage ohnehin Versetzungen („k.v. Austauschaktion“, s.o.) geben würde. Dabei habe es sich letztlich um eine nur scheinbare Freiwilligkeit gehandelt, wie sie beim Militär und der SS häufig geradezu eingefordert worden sei („Freiwillige vortreten!“). Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass sich auch der Angeklagte erst „freiwillig“ meldete, als ihm klar war, dass dies sowohl mit Blick auf die immer weiter vordringende Rote Armee als auch auf die ohnehin bevorstehenden Versetzungen unumgänglich war. g. Die Feststellungen zum weiteren Schicksal der Überlebenden der „Ungarn-Aktion“ (II. 6. g.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen, deren Angaben nachfolgend zusammengefasst dargestellt sind: Die Zeugin W. bekundete, sie sei kurz vor der Befreiung von Auschwitz auf einem „Todesmarsch“ in ein anderes Lager gebracht © 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 11 / 15

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