staatliche Informationshandeln als ein Grundrechtseingriff zu werten. An einem solchen
Grundrechtseingriff fehle es schon deshalb, weil der Eintrag keine Publikumsinformation
des Beklagten sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des streitbefangenen Eintrages. Die
Lost Art Datenbank sei nur ein Weg von vielen, um dem Markt mitzuteilen, dass jemand
hinsichtlich des Werkes ein berechtigtes Wiedergutmachungsinteresse zu haben glaube. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Eintragung keine Erklärung der Behörde enthalte, sondern dass die Behörde nur eine fremde private Erklärung wiedergebe.
Die Beklagte führe kein Register staatlich geprüfter Fälle von Kunstrestitutionsansprüchen. Die Funktion der Lost Art Datenbank sei eher mit der des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes oder eines „schwarzen Brettes“ in einem Behördengebäude vergleichbar. Die Erklärung der Beigeladenen, welche die Beklagte veröffentlicht habe, führe nicht
zur Verkehrsunfähigkeit des Werkes, sondern nur zu einem Wertverlust. Schon das spreche gegen die Annahme eines Eingriffs. Selbst wenn man einen Eingriff des Beklagten
in ein subjektives Recht der Klägerin unterstelle, stimme es mit den Grundsätzen der
Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns überein, wenn der Beklagte zutreffende Informationen publiziere. Die Löschung der Eintragung würde dem Rechtsverkehr signalisieren, dass niemand mehr Wiedergutmachungsinteressen bezüglich des streitgegenständlichen Werkes verfolge. Dies wäre unzutreffend.
20
21
22
23
24
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 17. Januar
2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Klage entgegen der
Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig sei. Die Aufnahme von Anträgen in die Lost Art Datenbank führe in verschiedener Hinsicht zu intensiven Eingriffen in
die von der Rechtsordnung geschützten Rechte des Eigentümers und/oder Besitzers des
jeweiligen Kunstgegenstandes. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in der Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit eines Bildes
führe. Die Tätigkeit des Beklagten sei deshalb rechtserheblich und liege nicht im rechtsfreien Raum. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne der Klägerin auch nicht das
Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Die vom Beklagten erwähnten Möglichkeiten der Eigentumsfeststellungsklage oder der Leistungsklage gegen die Beigeladenen würden weder einfacher, noch kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass
keine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vorliege. Bei der Koordinierungsstelle
A-Stadt handele es sich um eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. Die Klage sei auch begründet. Die rechtswidrige Zweitanmeldung der Beigeladenen verletze die subjektiven Rechte der Klägerin, da sie entgegen der Auffassung der Beigeladenen weiterhin Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes sei. Bei den Tätigkeiten der Koordinierungsstelle handele es sich um ein staatliches Informationshandeln. Die Eintragungen in der Lost Art Da- Seite 7 von 18 -