der Beigeladenen ergibt, hat eine Suchmeldung in der Lost Art Datenbank im Internet
(wie auch in einer der in Großbritannien ansässigen vergleichbaren Datenbanken Art
Loss Register und lootedart.com) für die Verkehrsfähigkeit eines Kunstgegenstandes insofern eine erhebliche Bedeutung, als dieses Werk mit dem „Makel“ behaftet ist, dass
zumindest der Verdacht besteht, dass es sich um sog. Raubkunst handelt. Veräußerer
bzw. Erwerber eines in der allgemein zugänglichen Suchliste der Lost Art Datenbank aufgeführten Kunstgegenstandes müssen in Betracht ziehen, dass hinsichtlich dieses Werkes möglicherweise nicht wirksam Eigentum erworben werden kann bzw. das Eigentum
mit einem Rückübertragungsanspruch belastet ist. Auch wenn es sich bei der Suchliste
der Lost Art Datenbank weltweit gesehen nicht um die einzige Informationsquelle zu sog.
Raubkunst handelt und Kunsthändler bzw. Auktionshäuser rechtlich nicht verpflichtet
sind, sich vor einer Veräußerung bzw. Versteigerung durch eine Recherche in der Lost
Art Datenbank zu vergewissern, ob ein bestimmtes Kunstwerk dort in der Suchliste registriert ist, handelt es sich bei dieser Datenbank gleichwohl um ein wichtiges Informationsmedium zum Auffinden von sog. Raubkunst. So werden nach den Angaben des Beklagten monatlich 1,6 Millionen Zugriffe auf das Portal „lostart.de“ registriert (Spiegel-Online
v. 31.01.2013 „Jäger der verlorenen Kunstschätze“). Nach Überzeugung des Senates belegen diese hohen Zugriffszahlen, dass die in der Suchliste vom Beklagten aufgenommen Informationen zur sog. Raubkunst für den nationalen und internationalen Kunsthandel von hoher Bedeutung sind. Der in der Suchliste der Lost Art Datenbank öffentlich dokumentierte Makel eines Kunstgegenstandes, dass er zumindest mit dem Verdacht behaftet ist, seinen Eigentümern aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen
zwischen 1933 und 1945 zu Unrecht entzogen worden zu sein, führt nicht nur zu einem
merkantilen Minderwert, sondern kann im Einzelfall zur zeitweiligen Unveräußerlichkeit
des Werkes führen, wie exemplarisch die von der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank (und Art Loss Register) angestrengte und erfolgreiche Intervention bei dem in Südafrika ansässigen Auktionshaus Rudd im Jahr 2009 belegt. Diese mit der Eintragung in die Lost Art Datenbank
verbundene Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist durch die betroffenen Grundrechtsträger nur solange zu dulden, wie es der Zweck der Suchliste, nämlich
die Unterstützung bei der Suche nach verschollener Raubkunst, erfordert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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