für welche eine vermögensrechtliche Anmeldung vorliegt, über welche noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, von Amts wegen ein sog. Anmeldevermerk in die
Abteilung II des Grundbuches einzutragen ist. Der Beklagte weist auf seiner Internetseite selbst darauf hin, dass im Falle eines Prätendentenstreites es Aufgabe der Beteiligten sei, zur Sicherung von Ansprüchen z. B. eine Hinterlegung oder eine sonstige Sicherungsmaßnahme zu bewirken.
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Die nicht mehr vom Zweck der Suchliste umfasste Aufrechterhaltung der Eintragung des
streitgegenständlichen Gemäldes führt auch zu einer Rechtsverletzung der Klägerin.
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Soweit das Verwaltungsgericht hierzu selbständig tragend ausführt, dass die Klägerin
zwar das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde verfolgungsbedingt verloren habe, sie jedoch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 VermG als sog. Erstgeschädigte im Hinblick auf eine vermögensrechtliche Berechtigung einen auf Löschung
der Eintragung gerichteten Abwehranspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen
könne, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage gibt, welche hinsichtlich der Prüfung von „berechtigten“ Eintragungen in die Suchliste der Lost Art Datenbank durch den Beklagten die Regelungen des Vermögensgesetzes für anwendbar erklärt. Auch wenn formal der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (§ 6 VermG) nicht ausgeschlossen ist, da sowohl die F. & Co. GmbH (zeitweilig) als
auch das Bankhaus Jacquier & Securius zwischen 1933 und 1945 ihren Sitz im später sowjetisch besetzten Teil von Berlin hatten, ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes grundsätzlich nur (noch) hinsichtlich solcher Rückübertragungsverfahren eröffnet,
welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Hierfür sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes keine Anhaltspunkte ersichtlich (zum Entschädigungsverfahren hinsichtlich des Bankhauses Jacquier & Securius: VG Berlin, Urt. v. 27.09.2012 29 K 269.10 -, juris). Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich bei der Prioritätsregel in § 3
Abs. 2 VermG um einen allgemeinen Grundsatz des Rückerstattungsrechts handelt (vgl.
zum Gesetzeszweck: BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 - 8 B 31.10 -, juris). Das Rückerstattungsrecht in der US- amerikanischen Zone und in der britischen Zone, an welches partiell auch das Vermögensgesetz in § 1 Abs. 6 VermG anknüpft, ist der Sache nach eine
besondere Materie des Zivilrechts (vgl. Rudolph, Restitution von Kunstwerken aus jüdischem Besitz, 2007, S. 85 f.; Anton, Illegaler Kulturgüterverkehr, 2010, S. 687, jeweils
m. w. N.), welches insbesondere keine staatlichen Entschädigungsleistungen für einen
zeitlich nachrangig Geschädigten vorsah. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass sie
das Eigentum an dem Gemälde nicht verloren habe, wäre ungeachtet der Frage, ob nach
dem Ablauf der Ausschlussfristen nach dem Rückerstattungsrecht noch zivilrechtliche
Herausgabeansprüche geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2012 - V
ZR 279/10 -, juris „Plakatsammlung Sachs“), bei einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise
- da das Gemälde sich derzeit nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet - zur Bestimmung des anwendbaren Rechts die Anknüpfungsregeln des (deutschen) internationalen Sachenrechts zu beachten, wonach zumindest nicht ausgeschlossen werden kann,
dass nicht deutsches Sachenrecht zur Beurteilung der Eigentumsfrage heranzuziehen
ist (vgl. hierzu Kiechle, NJOZ 2011, 193 m. w. N.). Insofern ist es auch nicht ausgeschlossen, dass nach zivilrechtlichen Regelungen durch gutgläubigen Erwerb, Ersitzung oder
vergleichbare zivilrechtliche Erwerbstatbestände nach 1945 ein Dritter - möglicherweise
rechtlich anfechtbares - Eigentum an dem streitgegenständliche Gemälde erworben hat
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