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nachzugehen. Dem Revisionsgericht steht es nicht zu, derartige Einwände von vornherein
abzuschneiden, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, daß im Hinblick auf den in §75 Abs. 2
BEG festgelegten Bewertungsmaßstab, der auch bei der Auslegung und Anwendung der 3. DV-BEG
stets im Auge behalten worden muß, sich die in §12 3. DV-BEG vorgesehene vereinfachende
Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage bei Verfolgten, die im Ausland wohnen, überhaupt
nur rechtfertigen läßt, wenn die Kaufkraft ihres Einkommens entsprechend ihren Bedürfnissen
möglichst zutreffend berücksichtigt wird.
Es muß jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß im Grunde auch die
Entschädigungsbehörden und die Instanzgerichte überfordert sind, wenn von ihnen die Feststellung
der Kaufkraft einer ausländischen Währung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Entschädigungsberechtigten verlangt wird. Es bedarf dazu schwieriger Berechnungen, die nur auf
der Grundlage eines umfassenden Preismaterials, das den einzelnen Entschädigungsorganen nicht
zur Verfügung steht, erfolgen können. Auch durch die unerläßliche Zuziehung von
Sachverständigen oder die Benutzung bereits erstatteter Gutachten oder veröffentlichter Arbeiten
kann jedenfalls die Einheitlichkeit der Beurteilung schwerlich in dem Maße, in dem es geböten ist,
erreicht werden.
Diese Einheitlichkeit herbeizuführen, ist daher die Aufgabe des Gesetzgebers, der allein
allgemeinverbindliche Bestimmungen über die Ermittlung von Kaufkraftwerten für das
Entschädigungsrecht festsetzen kann. Da er das bisher nicht getan hat, fällt in erster Linie ihm,
nicht dagegen den Entschädigungsbehörden und den Entschädigungsgerichten, die Verantwortung
für die eingetretene Rechtsunsicherheit zu.
3.
a)
Der Senat hat jedoch, um im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten dieser Rechtszersplitterung
entgegenzuwirken, nochmals die Frage geprüft, welche entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkte
bei der Ermittlung der Kaufkraft nach der heutigen Gesetzeslage unbedingt zu beachten sind. Er ist
zu dem Ergebnis gekommen, daß dabei aus Rechtsgründen weitere Richtlinien eingehalten werden
müssen, die in seiner Rechtsprechung bisher noch nicht oder noch nicht mit voller Eindeutigkeit
entwickelt worden sind.
b)
Der Auffassung, die Ergebnisse der Berechnungen des Statistischen Bundesamts seien maßgebend,
kann mit der Einschränkung beigetreten werden, daß diese Berechnungen als Ausgangspunkt für
die Ermittlung der im Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen anerkannt worden
können. Denn das von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Zahlenwerk fußt auf
umfassenden Preisvergleichen an Hand des umfangreichen Materials, das im besonderen dieser
Behörde zur Verfügung steht, und die Methode, mittels deren die Kaufkraft errechnet ist, ist in der
Wissenschaft anerkannt. Die Werte, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat, erscheinen
deshalb als solche als besonders zuverlässig. Es kann davon ausgegangen werden, daß sie die
Kaufkraft, wie sie sich für den Haushalt einer durchschnittlichen Arbeitnehmerfamilie unter
Berücksichtigung der von dem Preisvergleich erfaßten Ausgaben darstellt, mit der größtmöglichen
Annäherung wiedergeben.
c)
Soweit in der Rechtsprechung die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten nach dem deutschen
und dem ausländischen Verbrauchsschema verwendet werden, ist auch das aus Rechtsgründen als
die einzig mögliche rechtliche Ausgangsbasis anzuerkennen. Der Senat hat schon früher
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849
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3/23/2022