- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Arbeitskraft einsetzt. Dann ist, sofern die Verfolgte im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit eines solchen Nebenerwerbs mit den dabei üblichen Erträgnissen hat, der Entschädigungszeitraum beendet. Die Ehe in Verbindung mit dieser üblichen und tatsächlich durchgeführten oder durchführbaren Nebentätigkeit hat der Verfolgten dann eine sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gegeben und sie die durch die Verfolgung hervorgerufene Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft überwinden lassen (Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1960 IV ZB 278/60). Dagegen dauert der Entschädigungszeitraum an, wenn in den Verhältnissen, in die die Verfolgte durch die Ehe gelangt ist, eine Nebentätigkeit der Ehefrau üblich ist, sie aber nach der konkreten Sachlage ohne ihr Verschulden daran gehindert ist, einen solchen Nebenerwerb nachzugehen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß eine Nebentätigkeit der Ehefrau ganz geringen Umfangs, die ihre Arbeitskraft nicht nennenswert in Anspruch nimmt und auch keine irgendwie ins Gewicht fallenden Einkünfte erbringt, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben muß. Ist es allenfalls üblich, daß eine Ehefrau sich auf diese Weise ein kleines Taschengeld verdient, so muß es so angesehen werden, als wenn sie überhaupt nicht arbeiten würde. Umgekehrt endet der Entschädigungszeitraum nicht schon dann, wenn eine volle oder eine teilweise Erwerbstätigkeit üblich ist, die verfolgte Ehefrau aber ohne ihr Verschulden nur ein ganz geringes Arbeitseinkommen, das praktisch kaum eine Rolle spielt, zu erzielen vermag. IV. 1. Unabhängig davon, wann eine verfolgte Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, endet der Entschädigungszeitraum, sobald sie durch ihre eigene Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie nachhaltig Erwerbseinkünfte in Höhe des in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesenen Einkommens eines ihr vergleichbaren Beamten hat (§12 Abs. 1, 2 3. DV-BEG), wobei im Ausland erzielte Einkünfte nach Maßgabe des §12 Abs. 3 3. DV-BEG in die inländische Währung umzurechnen sind. Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich bei der Umrechnung der von der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zu ihren Ungunsten eine Abweichung von mindestens 10 % gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft ergibt. Es hat für die Kaufkraft die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie die von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, zugrunde gelegt, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß danach die Differenz zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft für die hier in Betracht kommende Zeit weniger als 10 % betragen habe, so daß der Devisenkurs maßgebend sei. Die Revision hat eine Reihe von Einwendungen dagegen erhoben, die im Ergebnis begründet sind. 2. Der Senat sieht sich veranlaßt, dazu zunächst folgendes auszuführen: Darüber, wie die Kaufkraft einer ausländischen Währung, die unter den in §13 Abs. 6 Satz 2 1. DVBEG, §15 Abs. 5 Satz 2 2. DV-BEG, §12 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG angegebenen Voraussetzungen angemessen berücksichtigt werden soll, für das Entschädigungsrecht zu bestimmen ist, fehlt es an allgemeinen Vorschriften völlig. Das hat zur Folge gehabt, daß bei der Feststellung der Kaufkraft insbesondere des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens eine nicht mehr http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 7 von 12 3/23/2022

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