- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
ausgesprochen, daß diese Mittelwerte allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten
kommen dürften und es angemessen wäre, sie zugrunde zu legen (RzW 1959, 553 Nr. 22). Er
glaubte bisher jedoch, rechtsverbindliche Grundsätze in dieser Richtung nicht aufstellen zu können
und es nicht beanstanden zu dürfen, wenn ein Oberlandesgericht sich für die dem deutschen
Wägungsschema entsprechenden Werte entschied (RzW 1960, 280 Nr. 37); diese Einschränkung ist
jedoch unberechtigt. Dem §75 Abs. 1, 2 BEG kann nicht entnommen werden, daß der
Entschädigungszeitraum wegen des Berufsschadens so lange auszudehnen sei, bis der im Ausland
lebende Verfolgte durch seine Erwerbstätigkeit ein Einkommen erziele, das es ihm erlaube, seine
frühere deutsche Lebensweise uneingeschränkt fortzusetzen. Maßgebend ist zwar, ob dem
Verfolgten auf Grund seines Einkommens nachhaltig eine Lebensführung einschließlich der Altersund Hinterbliebenenversorgung möglich ist, wie sie Personen mit einer entsprechenden
Berufsausbildung haben, und das wird in der Regel durch einen Vergleich mit dem
Diensteinkommen eines Bundesbeamten der betreffenden Beamtengruppe festgestellt. Dabei ist
aber zu bedenken, daß der Verfolgte sich notwendig in weitem Umfang den Lebens- und
Verbrauchergewohnheiten des Aufnahmelandes anpassen muß, und daß eine solche Einordnung in
seine neuen Lebensverhältnisse viel dazu beiträgt, ihn die Auswirkungen der Verfolgung
überwinden zu lassen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß das Festhalten an früheren
Lebensgewohnheiten und überkommenen Ordnungen dazu helfen kann, daß der Verfolgte nicht
auch einer endgültigen inneren Entwurzelung anheimfällt. Deshalb ist es, da für die Ermittlung der
Kaufkraft nicht die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend sein können, sondern
allgemeine Maßstäbe gelten müssen, allein sachgemäß, zwischen diesen beiden die Kaufkraft
bestimmenden Faktoren einen Ausgleich herbeizuführen, wenn es sich darum handelt, ob der
Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 2 BEG erlangt hat.
Bei den von dem Statistischen Bundesamt durchgeführten Vergleichen wird einmal der inländische
und der ausländische Preis einer den deutschen Verbrauchergewohnheiten entsprechenden
Warenmenge gegenübergestellt, woraus sich die Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema
errechnet; ferner geschieht dasselbe mit einer den ausländischen Verbrauchergewohnheiten
Rechnung tragenden Warenmenge, um die Kaufkraft nach dem ausländischen Wägungsschema zu
ermitteln. Die nach dem deutschen Wägungsschema festgestellten Werte ergeben die Kaufkraft der
ausländischen im Verhältnis zur inländischen Währung für eine deutsche Familie, die ihre deutschen
Lebensgewohnheiten im Ausland fortsetzt; die sich auf Grund des ausländischen Wägungsschemas
ergebenden Werte stellen dagegen das Kaufkraftverhältnis zwischen beiden Währungen für eine
ausländische Familie dar, die ihre ausländischen Lebensgewohnheiten in Deutschland beibehält.
Nun ist es zwar richtig, daß es im Entschädigungsrecht nicht darauf ankommt, welche
Kaufkraftwerte für eine in Deutschland lebende amerikanische Familie maßgebend sind, die ihre
amerikanische Lebens, weise in Deutschland fortsetzt, und es mögen andererseits auch bei der
Ermittlung der Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema die ausländischen
Lebensgewohnheiten in abgeschwächter Form zum Ausdruck kommen (Hartmann a.a.O. 65, 66 und
RzW 1959, 534). Aber annähernd ergibt die Berechnung nach dem ausländischen Wägungsschema
doch auch die Kaufkraft für eine deutsche Familie, die sich im Ausland den dortigen
Lebensgewohnheiten angepaßt hat, und für das Entschädigungsrecht erscheint es sachgemäßer,
der von den Verfolgten zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung an die Gewohnheiten des
Aufnahmelandes stärker durch die Berücksichtigung dieses Wertes Rechnung zu tragen, als es bei
der alleinigen Verwendung der nach dem inländischen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerte
geschehen würde. Das Festhalten an den alten Lebensgewohnheiten findet dadurch seinen
gebührenden Ausdruck, daß der Mittelwert zwischen den sich nach dem inländischen und dem
ausländischen Wägungsschema ergebenden Kaufkraftwerten verwendet wird. Wenn auch die
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3/23/2022