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Arbeitskraft einsetzt. Dann ist, sofern die Verfolgte im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit
eines solchen Nebenerwerbs mit den dabei üblichen Erträgnissen hat, der Entschädigungszeitraum
beendet. Die Ehe in Verbindung mit dieser üblichen und tatsächlich durchgeführten oder
durchführbaren Nebentätigkeit hat der Verfolgten dann eine sie wirtschaftlich sichernde
Lebensgrundlage gegeben und sie die durch die Verfolgung hervorgerufene Schädigung in der
Nutzung der Arbeitskraft überwinden lassen (Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1960 IV ZB
278/60). Dagegen dauert der Entschädigungszeitraum an, wenn in den Verhältnissen, in die die
Verfolgte durch die Ehe gelangt ist, eine Nebentätigkeit der Ehefrau üblich ist, sie aber nach der
konkreten Sachlage ohne ihr Verschulden daran gehindert ist, einen solchen Nebenerwerb
nachzugehen.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß eine Nebentätigkeit der Ehefrau ganz geringen Umfangs, die
ihre Arbeitskraft nicht nennenswert in Anspruch nimmt und auch keine irgendwie ins Gewicht
fallenden Einkünfte erbringt, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben muß. Ist es
allenfalls üblich, daß eine Ehefrau sich auf diese Weise ein kleines Taschengeld verdient, so muß es
so angesehen werden, als wenn sie überhaupt nicht arbeiten würde. Umgekehrt endet der
Entschädigungszeitraum nicht schon dann, wenn eine volle oder eine teilweise Erwerbstätigkeit
üblich ist, die verfolgte Ehefrau aber ohne ihr Verschulden nur ein ganz geringes
Arbeitseinkommen, das praktisch kaum eine Rolle spielt, zu erzielen vermag.
IV.
1.
Unabhängig davon, wann eine verfolgte Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in
denen eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, endet der
Entschädigungszeitraum, sobald sie durch ihre eigene Erwerbstätigkeit eine ausreichende
Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn
sie nachhaltig Erwerbseinkünfte in Höhe des in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesenen
Einkommens eines ihr vergleichbaren Beamten hat (§12 Abs. 1, 2 3. DV-BEG), wobei im Ausland
erzielte Einkünfte nach Maßgabe des §12 Abs. 3 3. DV-BEG in die inländische Währung
umzurechnen sind.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich bei der Umrechnung der von der
Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Einkünfte nach dem amtlichen
Devisenkurs zu ihren Ungunsten eine Abweichung von mindestens 10 % gegenüber der
Umrechnung nach der Kaufkraft ergibt. Es hat für die Kaufkraft die Mittelwerte der
Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie
die von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, zugrunde gelegt, und ist zu dem
Ergebnis gekommen, daß danach die Differenz zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft für die
hier in Betracht kommende Zeit weniger als 10 % betragen habe, so daß der Devisenkurs
maßgebend sei.
Die Revision hat eine Reihe von Einwendungen dagegen erhoben, die im Ergebnis begründet sind.
2.
Der Senat sieht sich veranlaßt, dazu zunächst folgendes auszuführen:
Darüber, wie die Kaufkraft einer ausländischen Währung, die unter den in §13 Abs. 6 Satz 2 1. DVBEG, §15 Abs. 5 Satz 2 2. DV-BEG, §12 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG angegebenen Voraussetzungen
angemessen berücksichtigt werden soll, für das Entschädigungsrecht zu bestimmen ist, fehlt es an
allgemeinen Vorschriften völlig. Das hat zur Folge gehabt, daß bei der Feststellung der Kaufkraft
insbesondere des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens eine nicht mehr
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