- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
spielen; andererseits ist erheblich, welche Mittel der Familie zur Befriedigung dieser Bedürfnisse zur
Verfügung stehen. Es ist nicht unangemessen, daß, anders als bei der Feststellung des
Erwerbseinkommens der verfolgten Ehefrau selbst, in diesem Zusammenhang im Rahmen der
Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Familie das Erwerbseinkommen des Ehemannes und ihm
etwa zustehende Entschädigungsleistungen von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm unanfechtbar
zuerkannt sind, in Rechnung gestellt werden, wobei aber außer Betracht bleiben muß, ob der
Ehemann sein Einkommen auch wirklich pflichtgemäß für den Unterhalt seiner Familie verwendet
(Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1960 IV ZB 278/60). Andererseits ist zu berücksichtigen, ob
die der Ehefrau als Hausfrau und Mutter obliegenden Pflichten, deren rechte Erfüllung insbesondere
dann, wenn Kinder vorhanden sind, keinen geringen Aufwand an Kraft und Zeit erfordert, eine von
ihr daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrem früheren oder einem gleichwertigen Beruf
zulassen würden. Auf Grund dieser gesamten konkreten Verhältnisse ist zu beurteilen, ob eine
unter solchen Verhältnissen lebende Ehefrau in dem Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig sein
würde. Eine derartige Beurteilung der ehelichen und familiären Verhältnisse führt auch diejenigen
Fälle einer angemessenen Lösung zu, in denen nach §75 Abs. 1, 2 BEG jeder der beiden verfolgten
Ehegatten unabhängig von dem Einkommen des anderen so lange zu entschädigen wäre, bis seine
eigenen Erwerbseinkünfte ihn und dem anderen Ehegatten eine ausreichende Lebensgrundlage
bieten.
Der Einwand, die eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau beruhe stets und in allen Ländern auf ihrer
persönlichen Entschließung, und es lasse sich dafür kein allgemeiner Maßstab aufstellen (Werner
RzW 1959, 403), greift nicht durch. Daß im Einzelfall die persönliche Entschließung maßgebend ist,
ist unbestreitbar. Hier ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der
Entschädigungszeitraum nach dem Grundgedanken des Gesetzes nicht andauern soll, wenn der
Verfolgte in Lebensverhältnisse gelangt ist, in denen die Auswirkungen der Verfolgung, soweit sich
das überhaupt sagen läßt, als überwunden gelten können. Dazu bedarf es, was die sich aus der
Eheschließung ergebenden Folgen betrifft, von der Einzelentschließung losgelöster und auf die
äußeren Verhältnisse abstellender, dabei dann allerdings notwendig schematischer Richtlinien, weil
nicht ersichtlich ist, wie sonst eine den Grundgedanken des Gesetzes entsprechende Lösung
gefunden werden könnte.
Zu beachten ist, daß unter den dargelegten Voraussetzungen die Ehe für die Frau den
Entschädigungszeitraum auch dann beendet, wenn sie erwerbstätig ist, aus ihrer Erwerbstätigkeit
aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat. Die
von ihr tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit kann ein Anzeichen dafür sein, daß in den
Verhältnissen, in denen sie lebt, eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau üblich ist; wenn das aber zu
verneinen und die Annahme berechtigt ist, daß die Erwerbstätigeit der verfolgten Ehefrau im
konkreten Fall eine Ausnahme von der Regel darstellt, so kommt es auf die Tatsache dieser
Erwerbstätigkeit und darauf, wieviel diese erbringt, nicht an.
Der Entschädigungszeitraum endet ferner dann, wenn eine Erwerbstätigkeit der verfolgten Ehefrau
üblich ist und sie im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit hat, in dem üblichen Rahmen dieser
Erwerbstätigkeit nachzugehen und aus ihr Einkünfte etwa in der Höhe zu erzielen, die Ehefrauen
dabei zu erzielen pflegen, mögen diese die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreichen
oder nicht. Hat die Ehefrau die Möglichkeit zu solcher Erwerbstätigkeit nicht wahrgenommen, so ist
das nach §9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB zu beurteilen.
Nicht selten wird sich als Regel ergeben, daß eine Ehefrau neben der Leitung des Hauswesens und
der Betreuung der Kinder unter den gegebenen Verhältnissen durch die Übernahme einer
Nebenbeschäftigung das Familieneinkommen zu verbessern pflegt, ohne daß sie dabei ihre volle
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849
6 von 12
3/23/2022