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Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraums gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat
angenommen, daß in den Entschädigungszeitraum in diesem Sinne derjenige einzubeziehen sei, für
den der Klägerin eine Entschädigung wegen Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit zustehe. Das
ist jedoch nicht richtig.
Wie der Senat in der in RzW 1959, 401 Nr. 45 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, werden
die Zeiten der Beschränkung und der Verdrängung nicht zu einem einheitlichen
Entschädigungszeitraum zusammengefaßt, auch wenn sie sich unmittelbar aneinander anschließen
Ebenso wie in diesem Fall für die Berechnung der Entschädigung wegen Verdrängung aus der
Erwerbstätigkeit als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 2 BEG
erst derjenige gilt, in dem die Verdrängung erfolgte, ist als Ende des Entschädigungszeitraums, für
den ein Anspruch wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit besteht, derjenige maßgebend, in
dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung übergegangen ist. Durch
diese Trennung der Entschädigungszeiträume, der §76 Abs. 4 BEG nicht entgegensteht, wird die
Benachteiligung des Verfolgten vermieden, die eintreten könnte, wenn auch für die Berechnung der
Entschädigung wegen der Verdrängung die niedrigere Altersstufe maßgebend wäre, in der sich der
Verfolgte zur Zeit des Beginns der Beschränkung der Erwerbstätigkeit befand. Diese grundsätzliche
Regelung muß dann allerdings auch gelten, wenn, wie es hier der Fall ist, der Beginn der
Beschränkung und der Beginn der Verdrängung in dieselbe Altersstufe fallen und die Trennung der
Entschädigungszeiträume dazu führt, daß die Entschädigung wegen der Beschränkung geringer
ausfällt, als es der Fall wäre, wenn die Bezüge zugrunde gelegt würden, die einen vergleichbaren
Bundesbeamten am Ende des Entschädigungszeitraums wegen der Verdrängung zugestanden
hätten.
VI.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen und
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie über die Kosten des Verfahrens entschieden ist. In
diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den
Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben wird.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden
haben.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 28.10.1960 – IV ZR 75/60, BeckRS 1960, 31375849
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849
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3/23/2022