- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Mittelwertbildung, die einen fiktiven Wert ergibt, für generelle Kaufkraftparitätsmessungen
abgelehnt werden mag (Hartmann 66) so entsprechen diese Werte doch mehr als alle anderen den
besonderen Bedürfnissen des Entschädigungsrechts. Allein sie können deshalb als maßgebend
anerkannt werden.
d)
Die sich aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts ergebenden Mittelwerte
bedürfen jedoch einer Korrektur, jedenfalls soweit es sich im Entschädigungsrecht um die
Umrechnung von Einkommen, die in der Währung der Vereinigten Staaten verdient sind, handelt.
Denn es kommt hier nicht darauf an, Kaufkraftwerte nach Methoden zu ermitteln, die im
allgemeinen in den Wirtschaftswissenschaften üblich sind; es gilt vielmehr, möglichst einwandfrei
festzustellen, wie sich für die Verfolgten die Kaufkraft ihres Einkommens darstellt. Ausgaben, die
insbesondere die Verfolgten regelmäßig aus ihren Einkünften bestreiten müssen, sind deshalb mit
in Rechnung zu stellen, auch wenn das theoretisch nicht üblich und praktisch mit Schwierigkeiten
verbunden ist.
Vor allem Hartmann hat darauf hingewiesen, daß das Verbrauchsschema des Statistischen
Bundesamts eine Reihe von Ausgabenposten unberücksichtigt gelassen hat, die gerade den
Haushalt der Personengruppen belasten, zu denen die meist in vorgerücktem Alter stehenden
Verfolgten gehören, nämlich Krankheitskosten, Kosten der Kindererziehung, Kosten der Vorsorge
für Alter und Hinterbliebene, Kosten für Kulturbedürfnisse, Kosten für Sozialversicherung und
Kosten für Hauspersonal (a.a.O. 64, 65 und RzW 1959, 534). Auch die unterschiedliche steuerliche
Belastung des Einkommens sollte, wenn möglich, nicht ganz außer Betracht bleiben (vgl. Hartmann
84, 85 und RzW 1959, 534; andererseits Keller RzW 1959, 529). Es muß noch ein Weg gefunden
werden, die Auswirkungen, die diese Posten für die Kaufkraft des Finkommens der in den
Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten haben, in den im Entschädigungsverfahren zu
verwendenden Kaufkraftziffern zum Ausdruck zu bringen. Es ist nicht zu vermeiden, daß es dabei
mehr oder weniger auf eine nach §287 ZPO in Verbindung mit §191 Abs. 2 oder §209 Abs. 1 BEG
vorzunehmende Schätzung, ob und in welchen Umfang die Mittelwerte des Statistischen
Bundesamtes zu verringern seien, herauskommen wird. Zunächst wird es unerläßlich sein,
Sachverständige zu hören. Angebracht wäre es, neben den Experten des Statistischen Bundesamts
und dem bei der Klärung der hier erwachsenen Probleme hervorgetretenen Professor Dr. Dr.
Hartmann auch andere Sachverständige auf dem einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen und
währungstheoretischen Sachgebiete hinzuzuziehen, um die Kenntnisse und Erfahrungen aller
Fachleute nutzbar zu machen und auf diese Weise vielleicht doch zu Kaufkraftwerten zu gelangen,
die allgemeinere Anerkennung finden.
e)
Die erforderliche Vereinfachung der Verfahren gebietet es schließlich, bei diesen Korrekturen der
Mittelwerte des Statistischen Bundesamts möglichst zu einheitlichen Kaufkraftrichtzahlen zu
gelangen, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und
örtlichen Bereiche ergeben, durch die Annahme von Durchschnittswerten bereits einbezogen sind
(Urteil des Senats RzW 1959, 178 Nr. 31; anders Urteil des Senats RzW 1960, 280 Nr. 37).
V.
Zu dem angefochtenen Urteil ist schließlich zu bemerken:
Nach §76 Abs. 2 Satz 1 BEG kommt es für die Berechnung der Entschädigung wegen Beschränkung
in der Erwerbstätigkeit auf die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten an.
Nach §76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind erreichbare Dienstbezüge diejenigen, die ein vergleichbarer
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3/23/2022