- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Mittelwertbildung, die einen fiktiven Wert ergibt, für generelle Kaufkraftparitätsmessungen abgelehnt werden mag (Hartmann 66) so entsprechen diese Werte doch mehr als alle anderen den besonderen Bedürfnissen des Entschädigungsrechts. Allein sie können deshalb als maßgebend anerkannt werden. d) Die sich aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts ergebenden Mittelwerte bedürfen jedoch einer Korrektur, jedenfalls soweit es sich im Entschädigungsrecht um die Umrechnung von Einkommen, die in der Währung der Vereinigten Staaten verdient sind, handelt. Denn es kommt hier nicht darauf an, Kaufkraftwerte nach Methoden zu ermitteln, die im allgemeinen in den Wirtschaftswissenschaften üblich sind; es gilt vielmehr, möglichst einwandfrei festzustellen, wie sich für die Verfolgten die Kaufkraft ihres Einkommens darstellt. Ausgaben, die insbesondere die Verfolgten regelmäßig aus ihren Einkünften bestreiten müssen, sind deshalb mit in Rechnung zu stellen, auch wenn das theoretisch nicht üblich und praktisch mit Schwierigkeiten verbunden ist. Vor allem Hartmann hat darauf hingewiesen, daß das Verbrauchsschema des Statistischen Bundesamts eine Reihe von Ausgabenposten unberücksichtigt gelassen hat, die gerade den Haushalt der Personengruppen belasten, zu denen die meist in vorgerücktem Alter stehenden Verfolgten gehören, nämlich Krankheitskosten, Kosten der Kindererziehung, Kosten der Vorsorge für Alter und Hinterbliebene, Kosten für Kulturbedürfnisse, Kosten für Sozialversicherung und Kosten für Hauspersonal (a.a.O. 64, 65 und RzW 1959, 534). Auch die unterschiedliche steuerliche Belastung des Einkommens sollte, wenn möglich, nicht ganz außer Betracht bleiben (vgl. Hartmann 84, 85 und RzW 1959, 534; andererseits Keller RzW 1959, 529). Es muß noch ein Weg gefunden werden, die Auswirkungen, die diese Posten für die Kaufkraft des Finkommens der in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten haben, in den im Entschädigungsverfahren zu verwendenden Kaufkraftziffern zum Ausdruck zu bringen. Es ist nicht zu vermeiden, daß es dabei mehr oder weniger auf eine nach §287 ZPO in Verbindung mit §191 Abs. 2 oder §209 Abs. 1 BEG vorzunehmende Schätzung, ob und in welchen Umfang die Mittelwerte des Statistischen Bundesamtes zu verringern seien, herauskommen wird. Zunächst wird es unerläßlich sein, Sachverständige zu hören. Angebracht wäre es, neben den Experten des Statistischen Bundesamts und dem bei der Klärung der hier erwachsenen Probleme hervorgetretenen Professor Dr. Dr. Hartmann auch andere Sachverständige auf dem einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen und währungstheoretischen Sachgebiete hinzuzuziehen, um die Kenntnisse und Erfahrungen aller Fachleute nutzbar zu machen und auf diese Weise vielleicht doch zu Kaufkraftwerten zu gelangen, die allgemeinere Anerkennung finden. e) Die erforderliche Vereinfachung der Verfahren gebietet es schließlich, bei diesen Korrekturen der Mittelwerte des Statistischen Bundesamts möglichst zu einheitlichen Kaufkraftrichtzahlen zu gelangen, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und örtlichen Bereiche ergeben, durch die Annahme von Durchschnittswerten bereits einbezogen sind (Urteil des Senats RzW 1959, 178 Nr. 31; anders Urteil des Senats RzW 1960, 280 Nr. 37). V. Zu dem angefochtenen Urteil ist schließlich zu bemerken: Nach §76 Abs. 2 Satz 1 BEG kommt es für die Berechnung der Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit auf die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten an. Nach §76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind erreichbare Dienstbezüge diejenigen, die ein vergleichbarer http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 11 von 12 3/23/2022

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