Möglichkeit einer erneuten Versammlung durch den Betroffenen voraus, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen könnte. Zum anderen ist erforderlich, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünqig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird 24 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - 9 BVerfGE 110, 77 <90>). 25 Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunq auf dem Rabbiner-Rülf-Platz Versammlungen mit einem vergleichbaren Thema wie dem hier in Rede stehenden durchführen könnte. Ferner geht die Kammer davon aus, dass in solchen Fällen die Beklagte voraussichtlich erneut mit vergleichbarer Begründung wie im vorliegenden Fall eine örtliche Verlegung der jeweiligen Versammlung anordnen würde. 26 Das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete Rechtsschutzinteresse enrällt nicht deshalb, weil der Betroffene in zukünqigen Fällen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt vielmehr nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache, nicht nur in einem Eilverfahren 27 Dem somit zulässigen Feststellungsbegehren ist auch in der Sache zu entsprechen, da die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht befugt war, die Verlegung des Orts der Versammlung vom Rabbiner-Rülf-Platz zur Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/ Betzenstraße anzuordnen. 28 § 15 Abs. 2 VersG kommt als Rechtsgrundlage der streijgen Auflage nicht in Betracht. 29 Nach dieser Vorschriq kann eine Versammlung oder ein Aufzug insbesondere verboten oder von besjmmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung an einem Ort stamindet, der als GedenkstäHe von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der najonalsozialisjschen Gewalt- und Willkürherrschaq erinnert, und nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung die Würde der Opfer beeinträchjgt wird. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 VersG ist die Vorschriq aber – abgesehen von der Regelung in Satz 2 der Vorschriq - nur auf solche Orte anwendbar, die landesgesetzlich als GedenkstäHe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 anerkannt sind, was im Saarland allein für die GedenkstäHe „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“ zutri{. Einer Inijajve der Beklagten vom 22.12.2014, den Rabbiner- Rülf-Platz entsprechend unter Schutz zu stellen, hat sich das Ministerium für Inneres und Sport nach Einholung eines Rechtsgutachtens nicht angeschlossen. Ob der Rabbiner- Rülf-Platz überhaupt die Anerkennungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG erfüllt, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil § 15 Abs. 2 VersG

Select target paragraph3